Rund ums Arbeitsrecht - die Vergütung
Grundsatz
Die Arbeitsvergütung ist grundsätzlich frei verhandelbar.
Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, können
sich Vergütungsansprüche gleichwohl aus einem Tarifvertrag
ergeben, wenn beide Vertragsparteien einer Tarifpartei zugehören
oder der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Nach § 612 BGB ergibt sich bei fehlender Vergütungsabrede
ein Anspruch auf die übliche Vergütung, die nicht dem
Vergütungsniveau eines Tarifvertrages entsprechen muss. Maßstab
ist dann die Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer am selben
Ort oder in der selben Region erzielen.
Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland grundsätzlich
nicht. Eine Ausnahme ist z.B. das Baugewerbe, in dem eine Mindestlohnregelung
in Kraft gesetzt wurde (Ost: 8,63 €/ 16,87 DM; West: 9,80 €/
19,17 DM).
Lohnabreden (Vergütungsvereinbarungen sind nichtig (unwirksam),
wenn die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis
zur Arbeitsleistung steht. Nach einem Urteil des BGH (22.04.1997)
liegt Lohnwucher vor, wenn der Lohn weniger als zwei Drittel des
Tariflohnes bzw. des üblichen Lohnes beträgt. Noch nicht
wirksamgewordene arbeitsrechtliche Gesetzgebungsvorhaben sahen eine
die Grenze bei 20% untertariflicher Vergütung an.
Anspruch auf eine Vergütung kann auch nach regelmäßiger
Zahlung ohne ausdrückliche Vereinbarung entstehen (sogenannte
betriebliche Übung), häufig durch wiederkehrende Zahlung
von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Behält sich der Arbeitgeber
im Zusammenhang ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung
vor, ist dies wirksam. Ansprüche können dann für
die Zukunft aus betrieblicher Übung nicht hergeleitet werden.
Vergütungsänderung
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt die Vergütung einseitig
zu reduzieren, auch nicht bei Schlechtleistung. Der Arbeitgeber
kann lediglich Schadenersatzansprüche geltend machen und unter
bestimmten Voraussetzungen aufrechnen sowie nach gegebenenfalls
erfolgloser Abmahnung bei fortgesetzter Schlechtleistung kündigen.
Ist die Reduzierung des Arbeitsentgeltes unter Festsetzung von
Kriterien vereinbart worden, ist dies zulässig. Durch Änderungskündigung
kann der Arbeitgeber unter gerichtlich prüfbaren Voraussetzungen
das Entgelt reduzieren.
Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung und Kündigung
bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nach vorheriger
schriftlicher - Androhung (Abmahnung) zurückhalten, wenn der
Arbeitgeber erheblich mit der Zahlung von Vergütung in Verzug
geraten ist. Nach entsprechender Ankündigung kann der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis auch außerordentlich aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Verzug mehrere
Monate (in der Regel mindestens 3 Monate) beträgt. Da das Verfahren
zur Zurückbehaltung und zur wirksamen Kündigung einige
wichtige formale Voraussetzungen hat, insbesondere wenn der Arbeitnehmer
nicht Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld hinnehmen will,
sollte bei einer solchen Maßnahme unbedingt vorher Rechtsrat
eingeholt werden.
Fälligkeit, Verjährung und Verfall
Die Vergütung ist nachträglich (nach erfolgter Arbeitsleistung)
zu zahlen. Ein Anspruch auf Vorschuss besteht nicht. Ist nichts
vereinbart, ist die Vergütung spätestens nach dem letzten
Tag des Monats fällig. Vereinbarungen über die Zahlung
der Vergütung im Folgemonat sind zulässig und wirksam.
Ansprüche auf Zahlung von Vergütung verjähren nach
Ablauf von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit
der Vergütung (Beispiel: Fälligkeit 1.2.2002 => Verjährung
1.2.2005). Für vor dem 1.1.2002 geschlossene Verträge
gilt noch bis Ende 2003 die alte Frist von 2 Jahren, beginnend mit
dem 31.12. des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden
ist.
In Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen können kürzere
Verfallsfristen geregelt werden. Eine typische Verfallsklausel (z.B.
Baugewerbe) sieht vor, dass Ansprüche innerhalb von 2 Monaten
nach Fälligkeit verfallen, soweit sie nicht innerhalb der Frist
schriftlich geltend gemacht wurden. Werden sie dann nicht innerhalb
einer weiteren Frist von 2 Monaten eingeklagt, sind sie nicht mehr
gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzbar. Da Tarifverträge
auch Kraft einer Allgemeinverbindlicherklärung auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden können, kann eine solche Regelung auch zu
Lasten eines Arbeitnehmers eingreifen, wenn der Arbeitsvertrag keine
Verfallsfristen vorsieht. Deshalb sollte stets sorgsam geprüft
werden, ob im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen der Branche
oder in Betriebsvereinbarungen Verfallsfristen geregelt sind.
Insolvenz (früher Konkurs/Gesamtvollstreckung)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe
des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes für die letzten 3 Monate
des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber insolvent ist
(Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens
mangels Masse oder vollständige Betriebseinstellung ohne Insolvenzantrag
wegen Masselosigkeit). Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten ab
Kenntnisnahme beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden.
Tipp der Woche
Häufig weis man nicht, ob ein Tarifvertrag für die Branche
gilt und insbesondere ob er allgemeinverbindlich ist. Auf der Webseite
des Bundesarbeitsministeriums ist das jeweils aktuelle Verzeichnis
aller allgemeinverbindlichen Tarifverträge jederzeit abrufbar.
So erhält man schnell einen Überblick darüber, ob
auf das Arbeitsverhältnis zwingend ein Tarifvertrag anwendbar
ist. Viele Tarifverträge sind inzwischen auch im Internet bei
den Gewerkschaften oder Branchenverbänden abrufbar, so dass
man sich dann auch noch über den Text kundig machen kann.
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