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In jedem steckt das Reisefieber. Hat die Ferne uns einmal gepackt
gibt es kein Halten mehr. Doch nicht alle Reisen verlaufen planmäßig
so, wie sie im Vorfeld aus der sicheren Heimat geplant wurde. Immer
wieder gibt es schwarze Schafe unter den Reiseveranstaltern, wird
die Unwissenheit der Kunden schamlos ausgenutzt. Wir klären
Sie heute auf, wann man im Sinne des Reisevertragsrechts überhaupt
von einer Reise spricht und was Sie rechtlich noch alles im Zusammenhang
mit der schönsten Zeit des Jahres beachten sollten.
Begriff der Reise
Eine Reise im Sinne des Reisevertragsrechts (§ 651 a - l BGB)
liegt dann vor, wenn für den Reisenden eine Gesamtheit von
Reiseleistungen (Reise) erbracht wird, die aus mindestens 2 Hauptleistungen
besteht. So ist z. B. die Buchung eines Fluges für sich allein
keine Reise im Sinne des Reisevertragsrechtes. Die typische Bündelung
von zwei Leistungen ist der Transport (z.B. Flug) und die Unterkunft
(z.B. Hotel) bei einer Flugpauschalreise.
Vertragspartner des Reisevertrages
Vertragspartner sind der Reisende und der Reiseveranstalter (Reiseanbieter).
Das Reisebüro (auch: Reisevermittler) vermittelt lediglich
den Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (Reiseanbieter).
Zwischen dem Reisenden und dem Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft
etc.) kommt kein Vertragsverhältnis zustande, da der Leistungsträger
lediglich Vertragspartner des Reiseveranstalters ist. Die Reiseleitung
vor Ort wird in der Regel durch den Reiseveranstalter selbst oder
eine dort beauftragte Agentur wahrgenommen.
Ansprechpartner für alle Probleme in der Ausführung des
Vertragsverhältnisses ist der Reiseveranstalter (z. B. Geltendmachung
von Reisemängeln, Abhilfeverlangen etc.) und grundsätzlich
nicht das Reisebüro. Das Reisebüro ist lediglich Vermittler,
auch wenn es in der Praxis häufig erster Ansprechpartner ist
(und solange das Problem lösbar ist, auch bleiben sollte).
Vertragspartner des Reisenden ist jedoch der Reiseveranstalter.
Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag wird durch das Reisebüro zwischen dem Reisenden
und dem Reiseveranstalter vermittelt. Rechtlich gibt der Reisende
in der Regel durch Unterschrift unter eine "Reiseanmeldung"
(Buchung) ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages ab. Mit
der Annahme durch den Reiseveranstalter (Reisebestätigung)
kommt erst in diesem Zeitpunkt der Vertrag zustande. Angaben im
Reiseprospekt werden Vertragsbestandteil.
Im Zeitpunkt der Reiseanmeldung (Buchung) dem Reisenden bekannte
Allgemeine Geschäftsbedingungen (häufig im Katalog/Prospekt
oder auf der Rückseite der Reiseanmeldung abgedruckt) werden
Vertragsbestandteil. Insofern ist es wichtig, dass der Reisende
vor Unterschrift diese Bedingungen eingehend liest, da die Klauseln
grundsätzlich verbindlich sind. Nur in Ausnahmefällen
kann man sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel bei Gericht berufen.
Reisepreiszahlung im Reisebüro
Der Reisende ist erst zur Zahlung des Reisepreises (auch einer Anzahlung)
verpflichtet, wenn ihm ein Sicherungsschein im Sinne des §
651 k BGB ausgehändigt worden ist. Da sich immer wieder Fälle
des Betruges mit Sicherungsscheinen ereignen, sollte vor Zahlung
geprüft werden, ob es sich um eine seriöse Versicherungsgesellschaft
handelt.
In der Regel sind die Reisebüros berechtigt, den Reisepreis
für den Reiseveranstalter zu kassieren. Sie sind dann verpflichtet,
diesen an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Die vollständige
Zahlung des Reisepreises (nach Zahlung einer angemessenen Anzahlung)
sollte erst mit Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen.
Prüfung der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen
Unverzüglich nach Eingang der Reisebestätigung und später
der Reiseunterlagen sollte sorgfältig geprüft werden,
ob die Angaben identisch sind mit denen aus dem Reiseprospekt/Katalog
und der unterschriebenen Reiseanmeldung. Abweichungen sind unzulässig
und rein rechtlich ein neues Vertragsangebot des Reiseveranstalters,
welches nicht angenommen werden muss. Die Rüge muss jedoch
unverzüglich erfolgen, da mit Reiseantritt die Änderungen
grundsätzlich als akzeptiert geltend.
Kündigung und Rücktritt
Der bestehende Reisevertrag kann nur noch durch Kündigung oder
Rücktritt aufgelöst werden. Im Falle des Rücktritts
bzw. der Kündigung können erhebliche Kosten auf den Reisekunden
zukommen, weshalb der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
grundsätzlich angeraten wird. Diese tritt jedoch nur in den
dort versicherten Fällen ein. Im Übrigen sollte man prüfen,
inwieweit eine Reisegepäckversicherung sinnvoll ist und ausreichender
Schutz für Haftungsfälle im Ausland durch eine entsprechende
Auslandshaftpflichtversicherung und für den Fall der Erkrankung
durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung gegeben ist. Häufig
wird übersehen, dass sich bereits bestehende Versicherungen
gegebenenfalls nicht auf das ausgewählte Reiseziel beziehen,
weshalb stets der Versicherungsstand auf entsprechende Deckung für
das Reiseziel und die Reiseroute zu prüfen ist.
Aktuelle Urteile
- In der Mängelrüge nach Reiseende gemäß §
651 g Abs. 1 BGB können keine Mängel geltend gemacht werden,
die nicht bereits vor Ort gemäß § 651 d Abs. 2 BGB
angezeigt wurden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2001 - 22
S 491/98; RRa 10/2201 S. 1999).
- Eine Mängelanzeige vor Ort gemäß § 651 d
Abs. 2 BGB ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Mängel
dem Reiseveranstalter bekannt sind oder eine Abhilfe nicht möglich
ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2001 - 22 S 295/00; RRa
10/2001 S. 200).
- Eine Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung
genügt auch dann nicht zur Einhaltung der Frist nach §
651 g Abs. 1 BGB (1 Monat) wenn damit die Erklärung verbunden
ist, der Reisende werde wegen der gerügten Mängel Ansprüche
geltend machen. (Die Ansprüche sind nach Beendigung der Reise
noch einmal gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines
Monats geltend zu machen (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2001
- 22 S 336/00; RRa 10/2001 S. 201)).
Reisemangel - humoristisch definiert
Der Himmel ist dort, wo die Polizisten Briten sind, die Köche
Franzosen, die Mechaniker Deutsche, die Liebhaber Italiener und
alles von Schweizern organisiert wird.
Die Hölle ist dort, wo die Köche Briten sind, die Mechaniker
Franzosen, die Liebhaber Schweizer und die Polizisten Deutsche und
alles von Italiener organisiert wird. (Quelle: FVW 1994, S.797;
RRa 2/1995 S. 40)
Tipp der Woche
Vom Freistaat Sachsen wird zum Reiserecht eine kleine Broschüre
herausgegeben, die im Reisegepäck nicht fehlen sollte. Die
Broschüren liegen in vielen Behörden an den Informationsständen
aus. Die enthaltenen Informationen helfen, sich bei Problemen auf
der Reise richtig zu verhalten und seine Rechte wahrzunehmen. Wer
die Broschüre auf der Reise vergessen hat wählt sich aus
dem Ausland einfach auf die Seiten vom Freistaat Sachsen (www.sachsen.de)
ein (dort durchklicken über "Bürger", "Publikation",
"Justizministerium" und dann Seite 3) und liest die Infos
Online.
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