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 Reise & Reiserecht

 

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In jedem steckt das Reisefieber. Hat die Ferne uns einmal gepackt gibt es kein Halten mehr. Doch nicht alle Reisen verlaufen planmäßig so, wie sie im Vorfeld aus der sicheren Heimat geplant wurde. Immer wieder gibt es schwarze Schafe unter den Reiseveranstaltern, wird die Unwissenheit der Kunden schamlos ausgenutzt. Wir klären Sie heute auf, wann man im Sinne des Reisevertragsrechts überhaupt von einer Reise spricht und was Sie rechtlich noch alles im Zusammenhang mit der schönsten Zeit des Jahres beachten sollten.

 

Begriff der Reise
Eine Reise im Sinne des Reisevertragsrechts (§ 651 a - l BGB) liegt dann vor, wenn für den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) erbracht wird, die aus mindestens 2 Hauptleistungen besteht. So ist z. B. die Buchung eines Fluges für sich allein keine Reise im Sinne des Reisevertragsrechtes. Die typische Bündelung von zwei Leistungen ist der Transport (z.B. Flug) und die Unterkunft (z.B. Hotel) bei einer Flugpauschalreise.

 

Vertragspartner des Reisevertrages
Vertragspartner sind der Reisende und der Reiseveranstalter (Reiseanbieter). Das Reisebüro (auch: Reisevermittler) vermittelt lediglich den Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (Reiseanbieter). Zwischen dem Reisenden und dem Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft etc.) kommt kein Vertragsverhältnis zustande, da der Leistungsträger lediglich Vertragspartner des Reiseveranstalters ist. Die Reiseleitung vor Ort wird in der Regel durch den Reiseveranstalter selbst oder eine dort beauftragte Agentur wahrgenommen.

Ansprechpartner für alle Probleme in der Ausführung des Vertragsverhältnisses ist der Reiseveranstalter (z. B. Geltendmachung von Reisemängeln, Abhilfeverlangen etc.) und grundsätzlich nicht das Reisebüro. Das Reisebüro ist lediglich Vermittler, auch wenn es in der Praxis häufig erster Ansprechpartner ist (und solange das Problem lösbar ist, auch bleiben sollte). Vertragspartner des Reisenden ist jedoch der Reiseveranstalter.

 

Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag wird durch das Reisebüro zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter vermittelt. Rechtlich gibt der Reisende in der Regel durch Unterschrift unter eine "Reiseanmeldung" (Buchung) ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages ab. Mit der Annahme durch den Reiseveranstalter (Reisebestätigung) kommt erst in diesem Zeitpunkt der Vertrag zustande. Angaben im Reiseprospekt werden Vertragsbestandteil.

 

Im Zeitpunkt der Reiseanmeldung (Buchung) dem Reisenden bekannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (häufig im Katalog/Prospekt oder auf der Rückseite der Reiseanmeldung abgedruckt) werden Vertragsbestandteil. Insofern ist es wichtig, dass der Reisende vor Unterschrift diese Bedingungen eingehend liest, da die Klauseln grundsätzlich verbindlich sind. Nur in Ausnahmefällen kann man sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel bei Gericht berufen.

 

Reisepreiszahlung im Reisebüro
Der Reisende ist erst zur Zahlung des Reisepreises (auch einer Anzahlung) verpflichtet, wenn ihm ein Sicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Da sich immer wieder Fälle des Betruges mit Sicherungsscheinen ereignen, sollte vor Zahlung geprüft werden, ob es sich um eine seriöse Versicherungsgesellschaft handelt.

 

In der Regel sind die Reisebüros berechtigt, den Reisepreis für den Reiseveranstalter zu kassieren. Sie sind dann verpflichtet, diesen an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Die vollständige Zahlung des Reisepreises (nach Zahlung einer angemessenen Anzahlung) sollte erst mit Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen.

 

Prüfung der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen
Unverzüglich nach Eingang der Reisebestätigung und später der Reiseunterlagen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Angaben identisch sind mit denen aus dem Reiseprospekt/Katalog und der unterschriebenen Reiseanmeldung. Abweichungen sind unzulässig und rein rechtlich ein neues Vertragsangebot des Reiseveranstalters, welches nicht angenommen werden muss. Die Rüge muss jedoch unverzüglich erfolgen, da mit Reiseantritt die Änderungen grundsätzlich als akzeptiert geltend.

 

Kündigung und Rücktritt
Der bestehende Reisevertrag kann nur noch durch Kündigung oder Rücktritt aufgelöst werden. Im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung können erhebliche Kosten auf den Reisekunden zukommen, weshalb der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich angeraten wird. Diese tritt jedoch nur in den dort versicherten Fällen ein. Im Übrigen sollte man prüfen, inwieweit eine Reisegepäckversicherung sinnvoll ist und ausreichender Schutz für Haftungsfälle im Ausland durch eine entsprechende Auslandshaftpflichtversicherung und für den Fall der Erkrankung durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung gegeben ist. Häufig wird übersehen, dass sich bereits bestehende Versicherungen gegebenenfalls nicht auf das ausgewählte Reiseziel beziehen, weshalb stets der Versicherungsstand auf entsprechende Deckung für das Reiseziel und die Reiseroute zu prüfen ist.

 

Aktuelle Urteile
- In der Mängelrüge nach Reiseende gemäß § 651 g Abs. 1 BGB können keine Mängel geltend gemacht werden, die nicht bereits vor Ort gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt wurden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2001 - 22 S 491/98; RRa 10/2201 S. 1999).


- Eine Mängelanzeige vor Ort gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter bekannt sind oder eine Abhilfe nicht möglich ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2001 - 22 S 295/00; RRa 10/2001 S. 200).


- Eine Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung genügt auch dann nicht zur Einhaltung der Frist nach § 651 g Abs. 1 BGB (1 Monat) wenn damit die Erklärung verbunden ist, der Reisende werde wegen der gerügten Mängel Ansprüche geltend machen. (Die Ansprüche sind nach Beendigung der Reise noch einmal gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats geltend zu machen (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2001 - 22 S 336/00; RRa 10/2001 S. 201)).

 

Reisemangel - humoristisch definiert
Der Himmel ist dort, wo die Polizisten Briten sind, die Köche Franzosen, die Mechaniker Deutsche, die Liebhaber Italiener und alles von Schweizern organisiert wird.

Die Hölle ist dort, wo die Köche Briten sind, die Mechaniker Franzosen, die Liebhaber Schweizer und die Polizisten Deutsche und alles von Italiener organisiert wird. (Quelle: FVW 1994, S.797; RRa 2/1995 S. 40)

 

Tipp der Woche
Vom Freistaat Sachsen wird zum Reiserecht eine kleine Broschüre herausgegeben, die im Reisegepäck nicht fehlen sollte. Die Broschüren liegen in vielen Behörden an den Informationsständen aus. Die enthaltenen Informationen helfen, sich bei Problemen auf der Reise richtig zu verhalten und seine Rechte wahrzunehmen. Wer die Broschüre auf der Reise vergessen hat wählt sich aus dem Ausland einfach auf die Seiten vom Freistaat Sachsen (www.sachsen.de) ein (dort durchklicken über "Bürger", "Publikation", "Justizministerium" und dann Seite 3) und liest die Infos Online.

 

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