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 Nebenbeschäftigung und Schwarzarbeit

 Nebenbeschäftigung und Schwarzarbeit

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Oft ist es nur ein kleiner Schritt von der legalen Nebentätigkeit zur illegalen Schwarzarbeit. Gut zu wissen, wann Sie sich wirklich strafbar machen und wer im Falle eines Arbeitsunfalls für anstehende Kosten aufkommt.


• I. Nebentätigkeit
• II. Schwarzarbeit
• IV. Urteile
• Gesetze (Auswahl)
• Literaturhinweise


Nebentätigkeiten neben dem Hauptberuf und die unentgeltliche oder entgeltliche Nachbarschaftshilfe sind ebenfalls, wie die bewusste Schwarzarbeit immer wieder Themen rechtlicher Auseinandersetzung. So ist Schwarzarbeit eine Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit, die zwangsweise zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen verhindert.


I. Nebentätigkeit

Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Erfolgt die Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses, so gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze. So besteht u. a. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, bezahlten Urlaub und der allgemeine und besondere Kündigungsschutz.

Grundsätzlich bedarf die Nebentätigkeit keiner Genehmigung des Arbeitgebers. In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen können Nebentätigkeitsverbote vereinbart werden, die beim Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können.

Nicht erlaubt ist Nebentätigkeit ohne Einwilligung des Arbeitgebers bei der Konkurrenz. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen einzuhalten. Nicht gestattet ist eine dem Urlaubszweck während des gesetzlichen Mindesturlaubes widersprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Wirkt sich die Nebentätigkeit auf das Hauptarbeitsverhältnis negativ aus, kann der Haupt-Arbeitgeber die Unterlassung der Nebentätigkeit fordern bzw. mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Mitteln reagieren.

Die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen der Nebentätigkeit sind sehr komplex und jeweils im Einzelfall zu betrachten.


II. Schwarzarbeit

Schwarzarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist vereinfacht definiert jede Arbeitsleistung, die nicht auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruht und in gleich gelagerten Fällen durch normale Arbeitnehmer typischerweise gegen Entgelt erbracht wird.

Wird Schwarzarbeit aufgedeckt werden die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben.

Für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ist Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 100.000,00 ? geahndet werden kann.

Unfälle während der Arbeit sind als Arbeitsunfälle zu melden. Es besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.


IV. Urteile

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufnahme einer Nebentätigkeit von der Einholung einer Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig gemacht wird. (BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 343/00).

2. Einem Krankenpfleger ist die Nebentätigkeit als Leichenbestatter nicht erlaubt (BAG, Urteil vom 28.02.2002, 6 AZR 357/02).


Gesetze (Auswahl)

BGB § 611 ff.
Arbeitszeitgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Schwarzarbeitsgesetz
Sozialgesetzbuch III
Sozialgesetzbuch IV


Literaturhinweise

? Herbert Bültmann, Michael Niebler, Otto Sauer, Herrmann Trappe: "Der Nebenverdienst", Schmidt-Verlag Berlin 2001; ISBN: 3503057692; EUR 29,80

Peter Pulte: "Geringfügige Beschäftigte, die 325-Euro-Regelung", Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung; Recht u. W. 2000; ISBN: 3800541688; EUR 9,00

"Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit schadet uns allen", zu bestellen beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

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