Nebenbeschäftigung und Schwarzarbeit
Oft ist es nur ein kleiner Schritt von der legalen Nebentätigkeit
zur illegalen Schwarzarbeit. Gut zu wissen, wann Sie sich wirklich
strafbar machen und wer im Falle eines Arbeitsunfalls für anstehende
Kosten aufkommt.
• I. Nebentätigkeit
• II. Schwarzarbeit
• IV. Urteile
• Gesetze (Auswahl)
• Literaturhinweise
Nebentätigkeiten neben dem Hauptberuf und die unentgeltliche
oder entgeltliche Nachbarschaftshilfe sind ebenfalls, wie die bewusste
Schwarzarbeit immer wieder Themen rechtlicher Auseinandersetzung.
So ist Schwarzarbeit eine Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler
und illegaler Arbeit, die zwangsweise zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen
führt und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen verhindert.
I. Nebentätigkeit
Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen,
in der der Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses
seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Erfolgt die Nebentätigkeit
im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses, so gelten die
allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze.
So besteht u. a. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit,
bezahlten Urlaub und der allgemeine und besondere Kündigungsschutz.
Grundsätzlich bedarf die Nebentätigkeit keiner Genehmigung
des Arbeitgebers. In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen
können Nebentätigkeitsverbote vereinbart werden, die beim
Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können.
Nicht erlaubt ist Nebentätigkeit ohne Einwilligung des Arbeitgebers
bei der Konkurrenz. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen
einzuhalten. Nicht gestattet ist eine dem Urlaubszweck während
des gesetzlichen Mindesturlaubes widersprechenden Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Wirkt sich die Nebentätigkeit auf das Hauptarbeitsverhältnis
negativ aus, kann der Haupt-Arbeitgeber die Unterlassung der Nebentätigkeit
fordern bzw. mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Mitteln reagieren.
Die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen
der Nebentätigkeit sind sehr komplex und jeweils im Einzelfall
zu betrachten.
II. Schwarzarbeit
Schwarzarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist vereinfacht
definiert jede Arbeitsleistung, die nicht auf Gefälligkeit
oder Nachbarschaftshilfe beruht und in gleich gelagerten Fällen
durch normale Arbeitnehmer typischerweise gegen Entgelt erbracht
wird.
Wird Schwarzarbeit aufgedeckt werden die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge
nacherhoben.
Für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ist Schwarzarbeit
eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 100.000,00
? geahndet werden kann.
Unfälle während der Arbeit sind als Arbeitsunfälle
zu melden. Es besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
IV. Urteile
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufnahme einer Nebentätigkeit
von der Einholung einer Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig
gemacht wird. (BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 343/00).
2. Einem Krankenpfleger ist die Nebentätigkeit als Leichenbestatter
nicht erlaubt (BAG, Urteil vom 28.02.2002, 6 AZR 357/02).
Gesetze (Auswahl)
BGB § 611 ff.
Arbeitszeitgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Schwarzarbeitsgesetz
Sozialgesetzbuch III
Sozialgesetzbuch IV
Literaturhinweise
? Herbert Bültmann, Michael Niebler, Otto Sauer, Herrmann
Trappe: "Der Nebenverdienst", Schmidt-Verlag Berlin 2001;
ISBN: 3503057692; EUR 29,80
Peter Pulte: "Geringfügige Beschäftigte, die 325-Euro-Regelung",
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung; Recht u. W.
2000; ISBN: 3800541688; EUR 9,00
"Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit schadet uns
allen", zu bestellen beim Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
|