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 Risiken für Arbeitnehmer -
 Was tun,  wenn dem Chef die Pleite droht?

 

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Insolvenz

Fast täglich hören wir von neuen "Pleiten" - juristisch korrekt von Insolvenzen. Nach Einschätzung des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen steht Deutschland in diesem Jahr vor der größten Pleitewelle der Nachkriegsgeschichte. Der Verband rechnet bundesweit mit rund 40.000 Firmenpleiten. Macht eine Firma dicht, trifft es als erstes die Arbeiter und Angestellten. Oft sind unregelmäßige Gehaltszahlungen die Vorboten des Konkurses. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage: Was tun, wenn der Betrieb die Lohnzahlungen eingestellt und bei Gericht einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens eingereicht hat?


Insolvenzgeld vom Arbeitsamt
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld.
Folgendes sollte beachtet werden:

  • der Antrag beim Arbeitsamt geht innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis ein. Achtung: Nicht selten wird übersehen, dass bereits eine so genannte "Vollständige Betriebseinstellung" die Antragsfrist zum Laufen bringt. Das Antragsformular des Arbeitsamtes erhalten Sie bei jedem Arbeitsamt oder beim Dienstleistungs-Portal des Bundes in Form einer pdf-Datei.

  • Insolvenzgeld wird nur für Löhne und Gehälter gezahlt, die aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausstehen.

  • Die Leistung wird in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

  • Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet.

  • Auf Antrag kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Das Arbeitsverhältnis wird durch die Insolvenz nicht automatisch beendet. Es muss also von einer Seite aufgelöst werden. Achtung: Auch wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist, sollten Sie das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus kündigen. Werden Sie danach arbeitslos, müssen Sie damit rechnen, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, da die Insolvenz allein nicht als Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses anerkannt wird.

  • Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung akzeptieren die Arbeitsämter in der Regel nur, wenn drei Monate Zahlungsverzug seitens des Arbeitgebers besteht. Arbeiten Sie weiter und bleiben die Gehaltszahlungen aus, so haben Sie das Recht, weitere Arbeitsleistung zu verweigern, ohne Ihren Gehaltsanspruch zu verlieren. Allerdings ist es dann meist so, dass ohnehin kein Geld mehr vorhanden ist.

  • Ausstehende Forderungen - dazu zählt auch das Gehalt - sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden bei der Liquidierung des Unternehmens mit einer gewissen Quote befriedigt. Eine Bevorzugung der Arbeitnehmerforderungen gibt es nach der neuen Insolvenzordnung von 1999 allerdings nicht mehr.

 

Achtung: Verzichten Sie niemals auf Gehaltsansprüche. Ein Verzicht schmälert nicht nur Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld, sondern auch auf Arbeitslosengeld, das sich nach dem Verdienst der letzten 52 Wochen richtet.

Eine der ersten Amtshandlungen des Insolvenzverwalters ist in der Regel die Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Anderslautende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag verlieren ihre Gültigkeit. Der Insolvenzverwalter kündigt deshalb, da er noch nicht wissen kann, ob die Sanierung des Unternehmens gelingt. Falls er Erfolg hat, kann er die Kündigung später immer noch zurücknehmen.

  • Drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stimmen die Gläubiger darüber ab, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden wird.

  • Bei einer Veräußerung des Betriebes oder eines Teiles davon, übernimmt der Erwerber kraft Gesetzes alle zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Arbeitsverhältnisse des Unternehmens oder des Betriebsteils. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist für die Dauer von einem Jahr verboten.

  • Zulässig ist allerdings eine Kündigung zur Sanierung des Unternehmens. Hier läge es dann an Ihnen, in einem gerichtlichen Verfahren zu beweisen, dass es für die Kündigung keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gab. Dennoch sollten Sie eine solche Kündigung nicht tatenlos hinnehmen. Ändern sich nach Ausspruch der Kündigung während der Kündigungsfrist die Verhältnisse im Unternehmen zum Positiven, so besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wiedereinstellung. Dabei gilt eine Klagefrist von drei Wochen.

 

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