Insolvenz
Fast täglich hören wir von neuen "Pleiten"
- juristisch korrekt von Insolvenzen. Nach Einschätzung des
Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen steht Deutschland
in diesem Jahr vor der größten Pleitewelle der Nachkriegsgeschichte.
Der Verband rechnet bundesweit mit rund 40.000 Firmenpleiten. Macht
eine Firma dicht, trifft es als erstes die Arbeiter und Angestellten.
Oft sind unregelmäßige Gehaltszahlungen die Vorboten
des Konkurses. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage:
Was tun, wenn der Betrieb die Lohnzahlungen eingestellt und bei
Gericht einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens
eingereicht hat?
Insolvenzgeld vom Arbeitsamt
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer
deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder
gar nicht mehr erhalten, zahlt das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen
die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer
in Form von Insolvenzgeld.
Folgendes sollte beachtet werden:
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der Antrag beim Arbeitsamt geht innerhalb von zwei Monaten
nach dem Insolvenzereignis ein. Achtung: Nicht selten wird übersehen,
dass bereits eine so genannte "Vollständige Betriebseinstellung"
die Antragsfrist zum Laufen bringt. Das Antragsformular des
Arbeitsamtes erhalten Sie bei jedem Arbeitsamt oder beim Dienstleistungs-Portal
des Bundes in Form einer pdf-Datei.
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Insolvenzgeld wird nur für Löhne und Gehälter
gezahlt, die aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ausstehen.
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Die Leistung wird in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
gezahlt.
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Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile werden die
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung erstattet.
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Auf Antrag kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt
werden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Das Arbeitsverhältnis wird durch die Insolvenz nicht automatisch
beendet. Es muss also von einer Seite aufgelöst werden.
Achtung: Auch wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist, sollten Sie
das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus kündigen.
Werden Sie danach arbeitslos, müssen Sie damit rechnen,
dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, da die Insolvenz
allein nicht als Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses
anerkannt wird.
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Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung akzeptieren
die Arbeitsämter in der Regel nur, wenn drei Monate Zahlungsverzug
seitens des Arbeitgebers besteht. Arbeiten Sie weiter und bleiben
die Gehaltszahlungen aus, so haben Sie das Recht, weitere Arbeitsleistung
zu verweigern, ohne Ihren Gehaltsanspruch zu verlieren. Allerdings
ist es dann meist so, dass ohnehin kein Geld mehr vorhanden
ist.
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Ausstehende Forderungen - dazu zählt auch das Gehalt -
sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die angemeldeten
Forderungen werden bei der Liquidierung des Unternehmens mit
einer gewissen Quote befriedigt. Eine Bevorzugung der Arbeitnehmerforderungen
gibt es nach der neuen Insolvenzordnung von 1999 allerdings
nicht mehr.
Achtung: Verzichten Sie niemals auf Gehaltsansprüche.
Ein Verzicht schmälert nicht nur Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld,
sondern auch auf Arbeitslosengeld, das sich nach dem Verdienst der
letzten 52 Wochen richtet.
Eine der ersten Amtshandlungen des Insolvenzverwalters ist in der
Regel die Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Dabei gilt
eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Anderslautende
Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag verlieren ihre Gültigkeit.
Der Insolvenzverwalter kündigt deshalb, da er noch nicht wissen
kann, ob die Sanierung des Unternehmens gelingt. Falls er Erfolg
hat, kann er die Kündigung später immer noch zurücknehmen.
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Drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stimmen
die Gläubiger darüber ab, ob das Unternehmen saniert
oder liquidiert werden wird.
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Bei einer Veräußerung des Betriebes oder eines Teiles
davon, übernimmt der Erwerber kraft Gesetzes alle zum Zeitpunkt
des Erwerbs bestehenden Arbeitsverhältnisse des Unternehmens
oder des Betriebsteils. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs
ist für die Dauer von einem Jahr verboten.
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Zulässig ist allerdings eine Kündigung zur Sanierung
des Unternehmens. Hier läge es dann an Ihnen, in einem
gerichtlichen Verfahren zu beweisen, dass es für die Kündigung
keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gab. Dennoch sollten
Sie eine solche Kündigung nicht tatenlos hinnehmen. Ändern
sich nach Ausspruch der Kündigung während der Kündigungsfrist
die Verhältnisse im Unternehmen zum Positiven, so besteht
unter Umständen ein Anspruch auf Wiedereinstellung. Dabei
gilt eine Klagefrist von drei Wochen.
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