Logo HAGER & BRAUNE
 
 

 Sommer, Sonne, Scherereien - Gefahren, die im Urlaub lauern


zur ein Fall für Escher Website

als PDF-Dokument 80kb

 

• Reisemängel
• Vor Buchung gut informieren!
• Reisewarnungen
• Aktuelle Tipps
• ADAC-Reiseruf
• Reisekasse
• Urteile
• Buchtipps

 

Etwa 35 Millionen Deutsche planen jedes Jahr über einen Reiseveranstalter ihren Urlaub. Und diese Zahl steigt. Der Reiseveranstaltermarkt hat ein kontinuierliches Absatzwachstum zu verzeichnen. Allein 1999 verbuchte dieser Wirtschaftszweig einen Umsatz von 47 Milliarden Mark. Gnadenlose Konkurrenz führt zum harten Kampf um den Kunden. Schlechter Service, überhöhte Preise oder Organisationsfehler sollte sich deshalb kein Veranstalter leisten können - und doch sind sie an der Tagesordnung.


Reisemängel

Wurde das Reisevergnügen durch Mängel getrübt, beginnt danach ein erbitterter Kampf um Schadenersatz. Deshalb geben wir Ihnen Tipps, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Rechte geltend zu machen.

Reklamation während der Reise
Der Reiseveranstalter hat seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Bei Reklamationen vor Ort müssen alle Mängel unverzüglich beseitigt werden.

Reklamieren Sie umgehend: Mängel müssen unverzüglich gemeldet werden. Wenden Sie sich sofort an die Reiseleitung und warten Sie nicht auf deren nächste Sprechstunde.
Nicht beim Hotel beschweren: Eine Beschwerde beim Hotel ist rechtlich unzureichend. Der einzig richtige Ansprechpartner für Reklamationen ist der Reiseveranstalter. Wenn keine Reiseleitung vor Ort vertreten ist, wenden Sie sich telefonisch an den Veranstalter in Deutschland.
Mängel genau beschreiben: Erläutern Sie im Beschwerdegespräch alle Mängel detailliert und fordern Sie sofortige Abhilfe, sofern das möglich ist. Setzen Sie dazu eine angemessene Frist und lassen Sie sich das Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen.
Beweise sichern: Als Beweismittel kommen Fotos oder Videoaufnahmen in Betracht. Nutzen Sie möglichst diese Form der Beweisaufnahme.
Zeugen suchen: Sichern Sie Adressen von anderen Hotelgästen, um sie später als Zeugen heranzuziehen. Familienangehörige oder Mitreisende besitzen vor Gericht nicht die gleiche Glaubwürdigkeit. Beachten Sie diesen Umstand bei der Zeugenauswahl.
Selbstabhilfe: Bei erheblichen Mängeln besteht die Möglichkeit, den Reisevertrag ganz zu kündigen und die Rückreise auf eigene Faust anzutreten. Beachten Sie dabei: Ab wann Mängel als erheblich einzustufen sind, ist umstritten. Es besteht das Risiko, dass Ihre Kündigung im Nachhinein als unwirksam betrachtet wird und Sie den Reisepreis oder die Mehrkosten für die Rückreise nicht erstattet bekommen. Ebenso verhält es sich bei der Buchung einer Alternativ-Unterkunft. Ziehen Sie diese Möglichkeit nur in Betracht, wenn es seitens der Reiseleitung auf ihre Fristsetzung zur Beschwerde keine Reaktion gibt.
Abfindungsvereinbarungen: Um den Kundenservice zu verbessern, bieten Reiseveranstalter vor Ort Reklamationen mit einer Abfindungsvereinbarung an. Prüfen Sie jedoch, bevor Sie unterschreiben, ob der angebotene Ausgleich auch angemessen ist. Die damit verbundenen Verzichtserklärungen sollten wirklich nur unterschrieben werden, wenn ein Mangel mit einer entsprechenden Gegenleistung abgegolten wurde. Lassen Sie sich nicht mit billigen Ersatzleistungen abspeisen!


Reklamation nach der Reise
Hatte die Reklamation vor Ort keinen Erfolg, so müssen Sie Ihre Forderung nach Beendigung der Reise geltend machen.

Frist einhalten: Ansprüche gegen Reiseveranstalter müssen innerhalb eines Monats ab Datum der Reiserückkehr geltend gemacht werden.
Form des Schreibens: Reklamieren Sie unbedingt schriftlich und geben Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein auf.
Inhalt des Schreibens: Formulieren Sie alle Mängel genauestens und vollständig. Setzen Sie die Höhe Ihrer Reisepreisrückforderung erst dann fest, wenn Ihnen der Veranstalter ein entsprechendes Angebot gemacht hat.
Was kann ich fordern? Welche Reisepreiserstattung für welche Mängel anzuraten sind, kann in der sogenannten Frankfurter Tabelle nachgelesen werden. Diese wird vom Frankfurter Landgericht zur Berechnung von Reisepreisminderungen angewendet. Zwar ist die Tabelle nicht für alle Gerichte verbindlich, kann aber auf jeden Fall als Richtschnur angesehen werden.

Sind Sie trotz allem unsicher über die Formulierung Ihrer Forderung, so ist es ratsam, einen Anwalt oder die Hilfe der Verbraucherberatungsstellen in Anspruch zu nehmen.

 

Fachkundige Anwälte in Ihrer Nähe werden Ihnen unter folgender Adresse vermittelt:


Anwaltsuchservice
Unter den Ulmen 96-98
50968 Köln
Tel.: 0221 / 937 386 01
Fax: 0221 / 937 389 61
E-Mail: kontakt@anwalt-suchservice.de

 

Bei der Suche nach einer Verbraucherberatungsstelle in Ihrer Nähe gibt Ihnen die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) Auskunft:

 

Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AgV)
Heilsbachstr. 20
53123 Bonn
Tel.: 0228 / 648 90
Fax: 0228 / 644 258
E-Mail: mail@agv.de

 

Verbraucherzentrale Sachsen
Bernhardstr. 7
04315 Leipzig
Tel.: 0341 / 688 80 80
E-Mail: vzs@vzs.de

 

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
Steinbockgasse 1
06108 Halle
Tel.: 0345 / 29 80 30
E-Mail: vz-sa@t-online.de

 

Verbraucherzentrale Thüringen
Eugen-Richter-Str. 45
99085 Erfurt
Tel.: 0361 / 55 51 40
E-Mail: vz-thueringen@t-online.de

 

Vor Buchung gut informieren!

Vor der Buchung eines Urlaubs sollten Sie sich auf jeden Fall ausreichend informieren. Vergleichen Sie auch mehrere Angebote. Aber Vorsicht: Reisekataloge versprechen viel. Wie sehr Formulierungen in Reisekatalogen täuschen können, erfahren Sie im Ratgebermagazin des MDR.


Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in bestimmte Länder. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind durch Unruhen, Kriegshandlungen, Seuchen oder Naturkatastrophen bedingt. Zur Zeit wird vor Reisen in folgende Länder gewarnt:

Nepal (08.06.2001)*
Zentralafrikanische Republik (30.05.2001)
Tadschikistan (28.05.2001)
Liberia (09.05.2001)
Bosnien und Herzegowina (12.04.2001)
Somalia (22.03.2001)
Angola (09.03.2001)
Kongo, Demokratische Republik (05.02.2001)
Burundi (29.01.2001)
Afghanistan (19.12.2000)
Haiti (07.12.2000)
Sierra Leone (06.11.2000)
Salomonen (13.10.2000)
(*Zeitpunkt der Veröffentlichung)

Welche Auswirkung hat das für Reisende, die einen Urlaub in dem betreffenden Land gebucht haben?

Immer vorher informieren: Grundsätzlich sollten Sie sich bei der Reiseplanung in exotische Länder beim Auswärtigen Amt über Reisewarnungen erkundigen. Denn wenn Sie eine Reise während einer schon bestehenden Warnung buchen, haben Sie keinen Anspruch auf Rücktritt oder Umbuchung und können nur auf die Kulanz des Veranstalters hoffen.

Nach der Buchung: Erlässt das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Land, in das Sie reisen wollen, so erkundigen Sie sich beim Veranstalter nach dessen Geschäftsbedingungen. Hierbei wird oft zwischen höherer Gewalt und allgemeinem Lebensrisiko unterschieden. Erkennt der Veranstalter die Wirkung der höheren Gewalt an, so können Sie kostenfrei von der Reise zurücktreten.

Höhere Gewalt: Dazu zählen zum Beispiel Revolutionen, Vulkanausbrüche, Streiks oder Seuchen. In Fällen höherer Gewalt, die bei Vertragsabschluss weder für Sie noch für den Veranstalter vorauszusehen waren, können beide Seiten den Vertrag kündigen.

Allgemeines Lebensrisiko: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich beispielsweise bei einzelnen Terroranschlägen - wie in Ägypten - nicht um höhere Gewalt handelt, die eine Kündigung rechtfertigt. Allerdings sollten Sie bei solchen Fällen über eine kostenlose Umbuchung der Reise in ein anderes Land verhandeln.

Gefahren während der Reise: Erfolgt eine Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise, müssen sich beide Seite einsichtig zeigen und eine Kostenteilung erwägen. Der Reisende ist allerdings nur zur Zahlung eines anteiligen Reisepreises bis zum Tage des Eintritts der höheren Gewalt und der Rückreisekosten verpflichtet. Die Differenz hat der Reiseveranstalter dem Kunden zurück zu zahlen.

Alle Reisewarnungen, Infos zu Visa und Impfbestimmungen sind auch über das Bürgertelefon des Auswärtigen Amtes unter 01888 / 174 44 44 zu erfragen.


Aktuelle Tipps

Fahrplanwechsel bei der Bahn
Urlauber aufgepasst: Seit dem 10. Juni 2001 gilt bei der Deutschen Bahn ein neuer Fahrplan. Dabei stellt die Bahn auf mehreren unrentablen Strecken den Interregio-Betrieb ein. Teilweise sollen auf diesen Strecken Regionalzüge die Lücken schließen. Um sich unangenehme Überraschungen zu ersparen, fragen Sie am besten schon vor Reiseantritt Verbindungen nach. Das können Sie telefonisch bei der DB-Reiseauskunft tun: 01805 / 99 66 33 oder im Internet.

Mehr zum Fahrplanwechsel erfahren Sie im Ratgebermagazin des MDR.

Reisedokumente im Schnellverfahren
Wer kurz vor dem Urlaub merkt, dass sein Reisepass abgelaufen ist oder wem am Flughafen einfällt, dass er seinen Pass vergessen hat, braucht Rettung in letzter Sekunde. Die gibt es am Flughafen oder am Grenzübergang beim Bundesgrenzschutz. Diese Behörden stellen einen sogenannten Reiseausweis aus. Voraussetzung: ein Foto und ein Dokument, das die Identität eindeutig nachweisen - zum Beispiel der Führerschein oder der Personalausweis.

Langfristiger Charterflugvergleich
Bei Flugbuchung.com besteht - nach Angaben des Betreibers - erstmals die Möglichkeit, auch bei langfristigen Charterflügen einen Preisvergleich anzustellen. Derzeit sind Vergleich und Buchung nur 3 Monate im voraus möglich.

Viele Zeckenschutzmittel unwirksam
Die Stiftung Warentest überprüfte die Wirksamkeit von 18 Mitteln. Mit verblüffendem Ergebnis: Mehr als die Hälfte - zehn Produkte - fielen bei den Prüfern mit der Note mangelhaft durch. Nur vier Mittel erhielten das Gesamturteil gut: Zanzarin, Nexalotte, Autan active und Taoasis. Zecken können Borreliose und die gefährliche Hirnhautentzündung übertragen. Impfungen sind nur gegen die Hirnhautentzündung möglich - und nur bei Erwachsenen. Die Ergebnisse können bei der Stiftung Warentest heruntergeladen werden. Die Schutzgebühr beträgt eine Mark.


ADAC-Reiseruf

Ein Brand, ein Wohnungseinbruch oder die Erkrankung eines Verwandten: in jedem Fall werden Betroffene und Angehörige vor Ort benötigt. Sind Sie dann im Urlaub, muss dringend der Kontakt zu Ihnen hergestellt werden. Hilfe bietet der ADAC-Reiseruf. Bereits seit 40 Jahren werden so per Radio Urlauber gefunden und der dringend benötigte Kontakt zu Verwandten hergestellt. In allen Staaten der EU gibt es Kontakte zu Radiosendern, die den Suchtext verlesen. Jeden Fall recherchiert die ADAC-Zentrale sorgfältig nach - über Polizei, Ärzte, Krankenhäuser oder Bestattungsunternehmen. Die überprüften Reiserufe werden anschließend sofort an die Rundfunksender weitergeleitet. Unverzichtbar ist also die Service-Nummer, unter der Tag und Nacht Suchmeldungen angenommen werden: 01805 / 10 11 12. Auch alle Geschäftsstellen des ADAC nehmen Suchaufträge an.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der 24h-Telefon- und Fax-Hotline des ADAC:
Tel. 01805 / 10 11 12 (0,24 DM/Min.) oder Fax 01805 / 30 29 28.


Reisekasse

Bargeld kostenlos
Beim Bargeld gilt: Wer Bares tauschen will, sollte dies erst im Urlaubsland tun. Im Euroland kann der Tausch bei den nationalen Notenbanken sogar kostenlos erfolgen. Interessant für Postbankkunden: mit der Postbank-Sparcard kann im Ausland viermal jährlich kostenlos bei (Visa)-Plus-Automaten abgehoben werden.

Bargeld am Automaten mit EC- und Kreditkarte
Die Kosten liegen zwischen fünf und zehn Mark (Ausnahme Postbank-Sparcard). Generell sollten Sie nicht mit der Kreditkarte Bargeld am Automaten abheben, weil dies meist teurer ist als das Abheben mit der EC-Karte.

Hilfe bei Kreditkartenverlust
Bei Kartenverlust sollte sofort über die Notrufnummern die Karte gesperrt werden:


American Express: 069 / 979 710 00 oder 979 720 00
Blue Card: 069 / 979 777 77
Personal Card: 069 / 979 710 00
Gold Card: 069 / 979 720 00
Diners: 05921 / 86 12 34
Eurocard/Visa: 069 / 793 319 10
EC-Karte: 01805 / 02 10 21

Umfassende Informationen und Tipps finden Sie im Reise-Special des MDR.


Urteile

Rückzahlung des gesamten Reisepreises wegen schwerer Mängel
Eine vierköpfige Familie, die für rund 4.200 Mark eine 14-tägige Pauschalreise nach Kuba gebucht hatte, beschwerte sich am Urlaubsort wegen des Bungalows, in den es hineinregnete. Außerdem wegen Ungeziefer, verschimmelter Sessel und des unbenutzbaren Swimmingpools. Der Reiseveranstalter bot der Familie gegen einen Aufpreis von 4.000 Mark den Umzug in eine andere Ferienanlage an. Die Familie lehnte ab und flog am 5. Urlaubstag wieder nach Hause. In Deutschland erhielt sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung von 1.000 Mark. Nach der Klage der Familie muss der Veranstalter nun den vollen Reisepreis zurückzahlen, da im Katalog versprochen wurde, dass bei Verletzung der Katalogbeschreibung der umgehende Rückflug und die Rückerstattung des Reisepreises erfolge. So entschied das Amtsgericht München.
(191 C 3759/01)

Betrunkene bei All-Inclusive-Reise kein Mangel
Wer eine All-Inclusive-Reise bucht, müsse den Lärm durch Betrunkene in Kauf nehmen. Es liege auf der Hand, dass mehr Alkohol getrunken werde, wenn das im Preis inbegriffen ist. Eine Minderung des Reisepreises komme daher nicht in Frage, so das Landgericht Kleve.
(Az 6 S 369 / 00)

Mängel bei Ferienwohnung von Privat nicht einklagbar
Wer bei einem Privateigentümer eine Ferienwohnung anmietet, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen "vertaner Urlaubsfreude", wenn die Wohnung nicht den Vorstellungen entspricht. Eine entsprechende Klage einer Familie, die sich über Lärm und Ungeziefer beschwert hatte, wurde abgewiesen. Derartige Schadenersatzansprüche gebe es nur gegenüber Reiseveranstaltern, entschied das Amtsgericht Trier.
(Az. 32 C 48 / 00)

Rückruf aus Urlaub unzulässig
Nach Paragraph 1 Bundesurlaubsgesetz schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieser Regelung müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter freistellen und ihnen ermöglichen, die Urlaubsfreizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dies ist nicht gewährleistet, wenn die Arbeitnehmer trotz Freistellung ständig damit rechnen müssen, zur Arbeit abberufen zu werden. Deshalb ist der Arbeitgeber an die Gewährung des Urlaubs gebunden und darf den Mitarbeiter nicht zurückrufen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2000.

Kündigung des Reisevertrages ab 50-prozentiger Wertminderung
Ein Reisevertrag kann gekündigt werden, wenn die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein objektiver Mangel gegeben ist, der den Gesamtwert der Reise betrifft und eine Minderung von mindestens 50 Prozent rechtfertigt, so das Landgericht Bonn. Nach der Kündigung hat der Reisende Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und Ersatz der Auslagen.
(Az. 5 S 62 / 00)

Quartierwechsel nur bei Zumutbarkeit
Wenn ein Urlauber nach seiner Ankunft wegen Überbuchung in ein anderes Quartier verwiesen wird, muss er das nicht immer akzeptieren. Dies hängt von Lage, Ausstattung und insbesondere Vergleichbarkeit der neuen Unterbringung mit dem ursprünglich gebuchten Quartier ab. So gab das Landgericht Bonn am 13. September 2000 einem gehbehinderten Reisenden Recht, der ein Hotel mit Aufzug gebucht und ein Ersatzquartier mit Treppen abgelehnt hatte.


Buchtipps

"Reiserecht von A-Z. Verbraucherschutz bei Pauschal- und Individualreisen."
Ernst Führich, Beck DTV, München 2000, 21,50 Mark. ISBN: 3423056436

"Reisemängel von A-Z."
Mark Niehuus, Deutscher Anwalt Verlag, Bonn 2001, 81 Seiten, 58 Mark. ISBN: 3824004429

"Reisen und Recht. Ihre 240 wichtigsten Fragen an den Anwalt."
Mark Niehuus, Deutscher Anwalt Verlag, Bonn 2000, 165 Seiten, 19,80 Mark. ISBN: 3824003902

"Das Urlaubs-Sparbuch."
Mark Torben Rudolph, Econ Taschenbuch Verlag, München 2000, 16,90 Mark. ISBN: 3612293044

 

Weitere Tipps und Infos zu Job und Karriere bei MDR ONLINE.

 

  zurück | nach oben |