Ist die Arbeitsvertragsänderung anfechtbar?
Als Hans Schneider zu einem Vier-Augen-Gespräch zu seinem Chef ins Büro bestellt wird, ahnt er noch nicht, was dieser für Hiobs-Botschaften zu verkünden hat. Ganz, ganz schlecht ginge es der Firma und deshalb bleibe ihm auch nichts anderes übrig als ihm, Hans Schneider, zu kündigen. Es sei denn er würde freiwillig seinen alten Vertrag auflösen. Dann wäre man bereit für einen neuen - leicht modifizierten - Vertrag. Im Klartext: Anhebung der Wochenarbeitszeit bei gleichzeitiger Gehaltsreduzierung. Hans Schneider ist entsetzt, doch der Chef setzt ihn unter Druck und so unterschreibt er schließlich. Doch bereits zu Hause bereut er, sich derart überrumpelt haben zu lassen. Doch hat er jetzt überhaupt noch eine Handhabe?
Antwort: Grundsätzlich gilt "Vertrag ist Vertrag", das heißt, geschlossene Verträge sind einzuhalten. Seine dem Vertragsschluss zugrunde liegende Willenserklärung kann der Arbeitnehmer anfechten, wenn eine der diesbezüglichen strengen Voraussetzungen erfüllt ist. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen. Der bloße Zeitdruck rechtfertigt die Anfechtung nicht. Hat eine Drohung des Arbeitgebers mit ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung zum Abschluss des Vertrages geführt, ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) möglich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Ein allgemeines Recht auf Widerruf eines Vertrages besteht entgegen weit verbreiteter landläufiger Ansicht nicht, denn Arbeitsverträge sind Haustürgeschäften nicht gleichgestellt.
Bei der Änderung von Arbeitsbedingungen geht man grundsätzlich von einer Überlegungsfrist von einer Woche aus, weshalb ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation stets eine Überlegefrist fordern sollte.
Verfällt der Urlaubsanspruch?
Schwere Zeiten erfordern von jedem Opfer. Das weiß auch Roland Peters. Und so war er sofort bereit, seinen geplanten Urlaub im November des letzten Jahres aufzuschieben. Schließlich gab es einen Engpass. Nun möchte er diesen Urlaub im Mai nachholen. Doch kann er wirklich den Urlaub so lange aufschieben? Oder ist das egal, schließlich hatte er seinen Urlaub nur auf Wunsch des Chefs nicht genommen gehabt?
Antwort: Urlaubsansprüche, die wegen betriebsbedingter oder persönlicher Gründe im laufenden Urlaubsjahr nicht erfüllt werden können, werden kraft Gesetzes in das Folgejahr übertragen. Dort muss der Urlaub allerdings innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31. März des Kalenderjahres tatsächlich in Anspruch genommen werden, sonst verfällt er. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dieser Zeit nicht verlangt oder bis zum 31. März krank ist. Der Verfall tritt nicht ein, wenn eine der wenigen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen greift, so z. B., wenn der Arbeitgeber im Übertragungszeitraum die Inanspruchnahme des Urlaubs verweigert. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung besteht nicht, die Selbstbeurlaubung kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Ist die Abfindung vererbbar?
58 Jahre ist Hartmut Becker alt und insgesamt 37 Jahre davon hat er in seiner Firma gearbeitet. Doch nun ist ihm betriebsbedingt gekündigt worden. Auf dem Weg der Klage hat er vor dem Arbeitsgericht er schließlich durchgesetzt, dass er noch bis zum 31. Mai 2006 arbeiten darf und dann eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro ausgezahlt bekommt. Allein die Freude darüber währt nicht lang. Denn plötzlich verstirbt Hartmut Becker. Doch haben jetzt wenigstens seine Erben Anspruch auf die Abfindung?
Antwort: Ein in einem Abfindungsvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch geht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, grundsätzlich auf die Erben über, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich festgelegten Beendigungszeitpunkt verstirbt. Da aber auch eine andere Auslegung eines Abfindungsvergleiches möglich ist, sollte grundsätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung bei Abschluss des Vergleiches getroffen werden. Stellt nämlich die Abfindung nicht in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, sondern soll die Abfindung dem Zweck dienen, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem frühest möglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente auszugleichen, so geht der Abfindungsanspruch verloren, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses verstirbt.
Leipzig, März 2006
Falk Zirnstein
Rechtsanwalt
HAGER & BRAUNE
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