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 Arbeitsrecht aktuell 2003


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Arbeitsrecht aktuell 2003

Mit Wirkung zum 01.01.2003 bzw. im Laufe des Jahres treten im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes verschiedene gesetzliche Regelungen in Kraft:


Klauselprüfung in Arbeitsverträgen am Maßstab des "AGB-Gesetzes"

Mit Eingliederung des AGB-Gesetzes in das neugefasste BGB mit Wirkung ab dem 01.01.2002 sind die Regelungen des AGB-Gesetzes auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar geworden. Die Regelungen gelten unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber nicht näher definierten Besonderheiten des Arbeitsrechts. Mit Wirkung ab dem 01.01.2003 erfolgt die Prüfung auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen (sogenannten Alt-Verträgen). Damit unterliegen die arbeitsvertraglichen Regelungen im Rechtsstreit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Eine Vielzahl formularmäßig verwendeter Arbeitsverträge (damit sind nicht nur Arbeitsvertragsformulare, sondern auch alle regelmäßig wieder verwendeten arbeitsvertraglichen Muster gemeint) dürften insofern zum Teil unwirksame Klauseln enthalten, da der strenge Maß-stab der Prüfung in der Vergangenheit in der Praxis wenig beachtet wurde.

Gewerbeordnung

Mit dem 3. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung wurde die Gewerbeordnung modernisiert. Die Regelungen sind nunmehr nicht nur für gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) anwendbar, sondern für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte).

Der Grundsatz der freien Gestaltung des Arbeitsvertrages wurde in das Gesetz aufgenommen. Er findet jedoch seine Grenze in der Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften, den Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Ausgestaltung ist nunmehr in den Gesetzestext aufgenommen worden.

Die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgeltes erfolgt in Euro. Sachbezüge können als Teil des Arbeitsentgeltes vereinbart werden. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern keine Waren auf Kredit überlassen. Verschiedene detaillierte Regeln gestalten den Problemkreis aus.

Die Abrechnung des Arbeitsentgeltes hat bei Fälligkeit schriftlich zu erfolgen. Die Zusammensetzung der Vergütung nach Art und Höhe ist für die einzelnen Vergütungsarten anzugeben.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches auf Verlangen auch Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) enthalten muss. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierung enthalten, die den Zweck haben eine andere als der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Mitarbeiter zu treffen (Geheimsprache).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbsverbote unter analoger Anwendung der §§ 74 ff. des HGB vereinbaren.

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - (Harz I)


a) Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitslose:


Frühzeitige Meldepflicht mit Minderung des Arbeitslosengeldes; Freistellung zur Arbeitssuche

Erst am 01.07.2003 wird eine Verpflichtung eingeführt, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden. Bei verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld bis zu 30 Tage gesperrt. Der Sozialversicherungsschutz bleibt jedoch erhalten.


Änderungen der Zumutbarkeitsregelung

Bereits nach bisher geltendem Recht sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen. Ein besonderer Berufsschutz besteht nicht. Für die Zukunft gilt, dass Arbeitslosen grundsätzlich auch ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist. Ausnahmen gelten im Zusammenhang mit familiären Bindungen.

Änderung der Sperrzeitregelung

Bereits bisher kann das Arbeitslosengeld bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gesperrt werden. Es erfolgt eine Änderung der Beweislast. Künftig muss der Arbeitslose im Streitfall beweisen, dass er die Arbeitslosigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt oder deren Beendigung nicht schuldhaft vereitelt hat. Weitere Änderungen betreffen Sperrzeitregelungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld.

Sonstige Regelungen

Umfassende Regelungen betreffen:

- die Schaffung von Personalserviceagenturen
- die Neuausrichtung der Weiterbildungsförderung
- den Wegfall der Dynamisierung der Leistungen des Arbeitsamtes
- die Vereinbarung bei Mobilitätshilfen
- die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
- Regelungen für ältere Arbeitnehmer
- die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

b) Für Arbeitgeber sind insbesondere folgende Regelungen interessant:


Arbeitnehmerüberlassung

Es werden aufgehoben:

- das besondere Befristungsverbot
- das Wiedereinstellungsverbot
- das Synchronisationsverbot
- die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate

Im Baugewerbe sind die Regelungen dahingehend entschärft, dass:

- die Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen zulässig ist, wenn ein
allgemein verbindlicher Tarifvertrag des
Baugewerbes das für zulässig erklärt
- die Überlassung zwischen den Betrieben des Baugewerbes untereinander zulässig ist, wenn der
verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens
3 Jahren von den selben Sozialtarifverträgen oder
deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.

Befristung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Die Regelung im § 14 Abs. 3 TzBfG über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern wird auf das 52. Lebensjahr "vorgezogen". Damit ist bereits ab diesem Lebensjahr eine Befristung ohne sachlichen Grund zulässig. Nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis muss mindestens eine 6-monatige Unterbrechung erfolgen. Die Regelung läuft am 31.12.2006 aus.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)

Einrichtung von Job-Centern:

Mittelfristig werden Arbeitsämter in sogenannte Job-Center überführt.

Ich - oder Familien-AG:

Für Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld etc.) oder nach einer ABM-Maßnahme bzw. der Gewährung von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) können Arbeitslose zum Übergang in die Selbstständigkeit bei einem Einkommen unter 25.000,00 Euro im Jahr Zuschüsse für maximal 3 Jahre degressiv gestaffelt (600,00 Euro/ 360,00 Euro/ 240,00 Euro) erhalten. Es dürfen keine Arbeitnehmer (ausgenommen Familienangehörige) beschäftigt werden. Ein gesondertes Gesetz (Small-Business-Act) soll Näheres regeln.

Minijobs

Mit Wirkung ab dem 01.04.2003 wird die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung von 325,00 auf 400,00 Euro angehoben. Arbeitgeber zahlen 25 Prozent(v.H.) Pauschalabgaben, davon:

- 12 v.H Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer,
- 11 v.H. Krankenversicherung,
- 2 v.H. Pauschalsteuer, mit der auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgegolten sind.

In Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber nur 12 Prozent(v.H) Pauschalabgaben, davon:

- 5 v.H. Rentenversicherung,
- 5 v.H. Krankenversicherung,
- 2 v.H. Pauschalsteuer, mit der auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgegolten sind.
10 v.H. der Aufwendungen, maximal jedoch 510,00 Euro im Jahr, können von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere Vergünstigungen gelten für die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Privathaushalten.

Einführung einer Gleitzone bei Einkünften oberhalb von 400,00 Euro bis 800,00 Euro

Durch die Einführung wird die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Es erfolgt nicht mehr ein abrupter Anstieg der Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge von 22Prozent auf über 40Prozent. Vielmehr steigt der Arbeitnehmerbeitrag von 4Prozent ab 400,01 Euro auf den vollen Beitrag bei 800,00 Euro (ca. 21Prozent).
Der Arbeitgeberbeitrag besteht voll bei ca. 21 Prozent. Die Besteuerung erfolgt individuell.

Verbesserung der Eingliederungschancen von Jugendlichen mit schlechten Startchancen

Durch Vermittlung von Lerneinheiten, die aus Ausbildungsberufen zu entwickeln sind, sollen die Eingliederungschancen verbessert werden. Ziel ist es, mit einem verstärktem Umfang Teile der Berufsausbildungsvorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung anzurechnen und diese damit zu verkürzen.

Änderungen bei den Regelungen der Scheinselbstständigkeit

Die bisher geltenden Kriterien (Regeltatbestände), bei denen eine Scheinselbstständigkeit widerlegbar vermutet wurde:

- kein Arbeitnehmer beschäftigt,
- nur 1 Auftraggeber
- typische Arbeitnehmertätigkeit,
- kein unternehmerisches Handeln,
- früher als Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit beschäftigt,

fallen weg. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Wegfall der sogenannten Regeltatbestände die Scheinselbstständigkeit insgesamt nicht mehr festgestellt werden kann. Lediglich die Regelungen zur Feststellung haben sich "entschärft". Im übrigen ist die Rechtslage wegen unzureichender Informationen derzeit nicht abschließend einschätzbar.

Weitere Änderungen

Verschiedene Spezialgesetze wurden ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 bzw. mit späteren In-Kraft-Treten geändert und werden hier nicht behandelt.


Falk Zirnstein
Rechtsanwalt

HAGER & BRAUNE
Rechtsanwälte - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer
RA Falk Zirnstein
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04107 Leipzig

Tel: 0341-30 931-50 / 71
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