Arbeitsrecht aktuell 2003
Mit Wirkung zum 01.01.2003 bzw. im Laufe des Jahres treten im Bereich
des Arbeits- und Sozialrechtes verschiedene gesetzliche Regelungen
in Kraft:
Klauselprüfung in Arbeitsverträgen am Maßstab
des "AGB-Gesetzes"
Mit Eingliederung des AGB-Gesetzes in das neugefasste BGB mit Wirkung
ab dem 01.01.2002 sind die Regelungen des AGB-Gesetzes auch auf
Arbeitsverhältnisse anwendbar geworden. Die Regelungen gelten
unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber nicht näher
definierten Besonderheiten des Arbeitsrechts. Mit Wirkung ab dem
01.01.2003 erfolgt die Prüfung auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen
(sogenannten Alt-Verträgen). Damit unterliegen die arbeitsvertraglichen
Regelungen im Rechtsstreit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Eine Vielzahl formularmäßig
verwendeter Arbeitsverträge (damit sind nicht nur Arbeitsvertragsformulare,
sondern auch alle regelmäßig wieder verwendeten arbeitsvertraglichen
Muster gemeint) dürften insofern zum Teil unwirksame Klauseln
enthalten, da der strenge Maß-stab der Prüfung in der
Vergangenheit in der Praxis wenig beachtet wurde.
Gewerbeordnung
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung wurde die
Gewerbeordnung modernisiert. Die Regelungen sind nunmehr nicht nur
für gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) anwendbar, sondern
für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte).
Der Grundsatz der freien Gestaltung des Arbeitsvertrages wurde
in das Gesetz aufgenommen. Er findet jedoch seine Grenze in der
Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften, den Bestimmungen
eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Ausgestaltung ist
nunmehr in den Gesetzestext aufgenommen worden.
Die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgeltes erfolgt in Euro.
Sachbezüge können als Teil des Arbeitsentgeltes vereinbart
werden. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern keine Waren auf Kredit
überlassen. Verschiedene detaillierte Regeln gestalten den
Problemkreis aus.
Die Abrechnung des Arbeitsentgeltes hat bei Fälligkeit schriftlich
zu erfolgen. Die Zusammensetzung der Vergütung nach Art und
Höhe ist für die einzelnen Vergütungsarten anzugeben.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches auf Verlangen auch
Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(qualifiziertes Zeugnis) enthalten muss. Das Zeugnis muss klar und
verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierung
enthalten, die den Zweck haben eine andere als der äußeren
Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Mitarbeiter
zu treffen (Geheimsprache).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbsverbote unter
analoger Anwendung der §§ 74 ff. des HGB vereinbaren.
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- (Harz I)
a) Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitslose:
Frühzeitige Meldepflicht mit Minderung des Arbeitslosengeldes;
Freistellung zur Arbeitssuche
Erst am 01.07.2003 wird eine Verpflichtung eingeführt, sich
frühzeitig arbeitssuchend zu melden. Bei verspäteter Meldung
wird das Arbeitslosengeld bis zu 30 Tage gesperrt. Der Sozialversicherungsschutz
bleibt jedoch erhalten.
Änderungen der Zumutbarkeitsregelung
Bereits nach bisher geltendem Recht sind einem Arbeitslosen alle
seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen
zumutbar, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe
entgegenstehen. Ein besonderer Berufsschutz besteht nicht. Für
die Zukunft gilt, dass Arbeitslosen grundsätzlich auch ein
Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist. Ausnahmen
gelten im Zusammenhang mit familiären Bindungen.
Änderung der Sperrzeitregelung
Bereits bisher kann das Arbeitslosengeld bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes gesperrt werden. Es erfolgt eine Änderung der Beweislast.
Künftig muss der Arbeitslose im Streitfall beweisen, dass er
die Arbeitslosigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt oder deren
Beendigung nicht schuldhaft vereitelt hat. Weitere Änderungen
betreffen Sperrzeitregelungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Sonstige Regelungen
Umfassende Regelungen betreffen:
- die Schaffung von Personalserviceagenturen
- die Neuausrichtung der Weiterbildungsförderung
- den Wegfall der Dynamisierung der Leistungen des Arbeitsamtes
- die Vereinbarung bei Mobilitätshilfen
- die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
- Regelungen für ältere Arbeitnehmer
- die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
b) Für Arbeitgeber sind insbesondere folgende Regelungen
interessant:
Arbeitnehmerüberlassung
Es werden aufgehoben:
- das besondere Befristungsverbot
- das Wiedereinstellungsverbot
- das Synchronisationsverbot
- die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate
Im Baugewerbe sind die Regelungen dahingehend entschärft,
dass:
- die Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen
zulässig ist, wenn ein
allgemein verbindlicher Tarifvertrag des
Baugewerbes das für zulässig erklärt
- die Überlassung zwischen den Betrieben des Baugewerbes untereinander
zulässig ist, wenn der
verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens
3 Jahren von den selben Sozialtarifverträgen oder
deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Befristung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
Die Regelung im § 14 Abs. 3 TzBfG über die Befristung
von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern wird
auf das 52. Lebensjahr "vorgezogen". Damit ist bereits
ab diesem Lebensjahr eine Befristung ohne sachlichen Grund zulässig.
Nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis muss mindestens
eine 6-monatige Unterbrechung erfolgen. Die Regelung läuft
am 31.12.2006 aus.
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz II)
Einrichtung von Job-Centern:
Mittelfristig werden Arbeitsämter in sogenannte Job-Center
überführt.
Ich - oder Familien-AG:
Für Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld etc.) oder nach
einer ABM-Maßnahme bzw. der Gewährung von Strukturanpassungsmaßnahmen
(SAM) können Arbeitslose zum Übergang in die Selbstständigkeit
bei einem Einkommen unter 25.000,00 Euro im Jahr Zuschüsse
für maximal 3 Jahre degressiv gestaffelt (600,00 Euro/ 360,00
Euro/ 240,00 Euro) erhalten. Es dürfen keine Arbeitnehmer (ausgenommen
Familienangehörige) beschäftigt werden. Ein gesondertes
Gesetz (Small-Business-Act) soll Näheres regeln.
Minijobs
Mit Wirkung ab dem 01.04.2003 wird die Verdienstgrenze für
geringfügige Beschäftigung von 325,00 auf 400,00 Euro
angehoben. Arbeitgeber zahlen 25 Prozent(v.H.) Pauschalabgaben,
davon:
- 12 v.H Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer,
- 11 v.H. Krankenversicherung,
- 2 v.H. Pauschalsteuer, mit der auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
abgegolten sind.
In Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber nur 12 Prozent(v.H) Pauschalabgaben,
davon:
- 5 v.H. Rentenversicherung,
- 5 v.H. Krankenversicherung,
- 2 v.H. Pauschalsteuer, mit der auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
abgegolten sind.
10 v.H. der Aufwendungen, maximal jedoch 510,00 Euro im Jahr, können
von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere Vergünstigungen gelten für die Beschäftigung
sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Privathaushalten.
Einführung einer Gleitzone bei Einkünften oberhalb
von 400,00 Euro bis 800,00 Euro
Durch die Einführung wird die sogenannte Niedriglohnschwelle
beseitigt. Es erfolgt nicht mehr ein abrupter Anstieg der Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge
von 22Prozent auf über 40Prozent. Vielmehr steigt der Arbeitnehmerbeitrag
von 4Prozent ab 400,01 Euro auf den vollen Beitrag bei 800,00 Euro
(ca. 21Prozent).
Der Arbeitgeberbeitrag besteht voll bei ca. 21 Prozent. Die Besteuerung
erfolgt individuell.
Verbesserung der Eingliederungschancen von Jugendlichen
mit schlechten Startchancen
Durch Vermittlung von Lerneinheiten, die aus Ausbildungsberufen
zu entwickeln sind, sollen die Eingliederungschancen verbessert
werden. Ziel ist es, mit einem verstärktem Umfang Teile der
Berufsausbildungsvorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung
anzurechnen und diese damit zu verkürzen.
Änderungen bei den Regelungen der Scheinselbstständigkeit
Die bisher geltenden Kriterien (Regeltatbestände), bei denen
eine Scheinselbstständigkeit widerlegbar vermutet wurde:
- kein Arbeitnehmer beschäftigt,
- nur 1 Auftraggeber
- typische Arbeitnehmertätigkeit,
- kein unternehmerisches Handeln,
- früher als Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit beschäftigt,
fallen weg. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Wegfall der
sogenannten Regeltatbestände die Scheinselbstständigkeit
insgesamt nicht mehr festgestellt werden kann. Lediglich die Regelungen
zur Feststellung haben sich "entschärft". Im übrigen
ist die Rechtslage wegen unzureichender Informationen derzeit nicht
abschließend einschätzbar.
Weitere Änderungen
Verschiedene Spezialgesetze wurden ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003
bzw. mit späteren In-Kraft-Treten geändert und werden
hier nicht behandelt.
Falk Zirnstein
Rechtsanwalt
HAGER & BRAUNE
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