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 Rund ums Arbeitsrecht

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Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

 

Teilzeitarbeit

Eine generelle Regelung über einen Teilzeit-Anspruch von Arbeitnehmern gab es vor dem 01.01.2001 nicht. Unterschieden wird Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), welches Ansprüche aller Arbeitnehmer regelt,  Teilzeitbeschäftigung für Eltern während der sogenannten "Elternzeit" (früher "Erziehungsurlaub") nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz.

Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Personenkreis
Teilzeitbeschäftigung ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Anspruchsberechtigt sind sämtliche Arbeitnehmer, so auch leitende Angestellte, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte (325 €-Jobs).

 

Ausnahmen
Keinen Anspruch haben
- Arbeitnehmer in Betrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern und
- Arbeitnehmer, die noch nicht 6 Monate beschäftigt sind.

 

Antrag
Der Arbeitnehmer muss 3 Monate vor dem gewünschten Beginn seinen Anspruch geltend machen. Es genügt ein mündlicher Antrag, aus Beweisgründen ist jedoch ein schriftlicher Antrag ratsam.
Anzugeben ist ab wann die Arbeitszeit auf wie viel Stunden herabgesetzt werden soll und wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche verteilen soll. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen den Teilzeitwunsch erörtern und sich einigen.

 

Einwendungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann einwenden, dass dringende betriebliche Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber verursacht. Dies sind jedoch nur Beispiele. Konkrete Fälle, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, lassen sich noch nicht benennen, da das Gesetz neu ist und keinen Vorgänger hatte.

 

Reaktion des Arbeitgebers
Bei Zustimmung des Arbeitgebers oder Einigung beider Seiten tritt die Regelung zum entsprechenden Termin in Kraft.
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Untätigkeit des Arbeitgebers oder verspätetem Widerspruch des Arbeitgebers tritt die Teilzeitregelung wie vom Arbeitnehmer gewünscht in Kraft.
Hat der Arbeitgeber rechtzeitig vor Fristablauf die Teilzeitbeschäftigung generell oder zumindest die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage abgelehnt, darf der Arbeitnehmer nicht durch eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit die Durchführung der Teilzeit erzwingen. Der Arbeitnehmer müsste dann von seinem Klagerecht beim Arbeitsgericht Gebrauch machen.

 

Weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit besteht nicht. Bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes hat der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung.

 

Kündigungs- und Diskriminierungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Ein Teilzeitbeschäftigter darf wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.

Teilzeit während der Elternzeit (BErzGG)
Personenkreis und Umfang
Die schon vor dem 01.01.2001 gültige Regelung über die Teilzeitbeschäftigung während der "Elternzeit" (früher "Erziehungsurlaub" bezeichnet), wurde von 19 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden erweitert. Beide Elternteile können den Antrag stellen, auch wenn sie die Elternzeit gemeinsam in Anspruch nehmen.

Ausnahmen
Keinen Anspruch haben
- Arbeitnehmer in Betrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern und
- Arbeitnehmer, die noch nicht 6 Monate beschäftigt sind.

 

Antrag
Der Antrag muss dem Arbeitgeber 8 Wochen vorher gestellt werden. Die Zustimmung kann nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Antrag und Ablehnung müssen schriftlich erfolgen.
Abweichend von der Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kommt es nicht zur automatischen Änderung, wenn der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt. Es besteht auch kein Anspruch auf die Bestimmung der Verteilung der Arbeitszeit. Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann nur zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden.

Altersteilzeit
Die Besonderheiten der Altersteilzeit werden hier nicht behandelt. Es wird jedoch auf den untenstehenden „Tipp der Woche“ hingewiesen.

 

Befristung von Arbeitsverträgen

Gesetzesänderung
Die Befristung von Arbeitsverträgen war für die Zeit vor dem 01.01.2001 im Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) geregelt. Die Neuregelung sieht wesentliche Änderungen vor, weshalb die neue Rechtslage ab 01.01.2001 unbedingt berücksichtigt werden muss.

Arten
Unterschieden wird die Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund) und die Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund).

Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund)
Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich nur mit einem Sachgrund eine Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass die Befristung für eine Höchstdauer von 2 Jahren erfolgt und innerhalb der genannten Gesamtdauer von 2 Jahren nach der ersten Befristung maximal drei Verlängerungen erfolgen sowie eine Neueinstellung vorliegt.
Abweichend von der früheren gesetzlichen Regelung darf zu keiner Zeit vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Vor dem 01.01.2001 lag eine Neueinstellung auch dann vor, wenn zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 4 Monate Unterbrechung lagen. Diese Regelung gilt nicht mehr.

Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund)
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich eines sachlichen Grundes, es sei die oben genannten eingeschränkten Voraussetzungen für eine Zeitbefristung liegen vor.
Als Sachgründe sind im Gesetz genannt:
- vorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. Saisonarbeit)
- Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium (Übergang in eine   Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung)
- Vertretung eines Arbeitnehmers (z. B. wegen Krankheit, Beurlaubung, Einberufung zum   Wehrdienst, Abordnung ins Ausland etc.)
- Eigenart der Arbeitsleistung (Sonderfall für Rundfunkmitarbeiter, Künstler etc.)
- Befristung zur Erprobung (Probezeit)
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers (besonderer Ausnahmefall für Einzelfälle, z. B.   Zwischenbeschäftigung zwischen Wehrdienst und Studium)
- Vergütung aus befristeten öffentlichen Haushaltmitteln (Sonderbefristungsrecht des   Öffentlichen Dienstes)
- Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Weitere Gründe sind zwar nicht ausgeschlossen, werden aber in der Rechtsprechung sehr restriktiv geprüft. Anerkannte Fälle waren bisher u. a. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Strukturanpassungsmaßnahmen nach SGB III (SAM).

Schriftformerfordernis
Befristete Verträge müssen bereits seit 01.05.2000 wegen des neu geregelten § 623 BGB schriftlich gefasst werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vorgesehenen Zeit bzw. bei einer Zweckbefristung auch nach Zweckerreichung. Eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung ist nur zulässig, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn die im Gesetz vorgesehenen und von der Rechtsprechung anerkannten Gründe vorliegen.
Wird das Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Zeitpunkt fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.
War das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet, ist der Arbeitsvertrag nicht unwirksam, sondern es liegt von vornherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht durch Klage geltend machen.

Ausnahmen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist ohne weitere Voraussetzung möglich.

 

Tipp der Woche

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat aktuell eine Broschüre "Altersteilzeit ab 55" mit Stand Januar 2001 herausgegeben und stellt hierzu ein Berechnungsprogramm auf CD-ROM kostenlos zur Verfügung (Bestellmöglichkeiten siehe Kontaktadressen).


Autor: Falk Zirnstein

 

Kontaktadressen:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53105 Bonn , Telefon: 0180 - 5 15 15 10 (0,24 DM/Min.), Fax: 0180 - 5 15 15 11 (0,24 DM/Min).
Schreibtelefon/ Fax für Gehörlose und Hörgeschädigte: 0800 - 1 11 00 05
email: info@bma.bund.de
Bundeserziehungsgeldgesetz: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Taubenstraße 42/43 und Glinkastraße 18 – 24, 10117 Berlin, Telefon 030 - 20 65 5-0, Fax 030 - 20 65 5-11 45
email: info@bmfsfj.bund.de
Teilzeitbefristungsgesetz

 


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