Rund ums Arbeitsrecht
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss
befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001
durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Teilzeitarbeit
Eine generelle Regelung über einen Teilzeit-Anspruch von Arbeitnehmern
gab es vor dem 01.01.2001 nicht. Unterschieden wird Teilzeitbeschäftigung
im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), welches
Ansprüche aller Arbeitnehmer regelt, Teilzeitbeschäftigung
für Eltern während der sogenannten "Elternzeit"
(früher "Erziehungsurlaub") nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG) und Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz.
Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Personenkreis
Teilzeitbeschäftigung ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers,
dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist
als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Arbeitnehmer, so auch leitende
Angestellte, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte
(325 €-Jobs).
Ausnahmen
Keinen Anspruch haben
- Arbeitnehmer in Betrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern und
- Arbeitnehmer, die noch nicht 6 Monate beschäftigt sind.
Antrag
Der Arbeitnehmer muss 3 Monate vor dem gewünschten Beginn seinen
Anspruch geltend machen. Es genügt ein mündlicher Antrag,
aus Beweisgründen ist jedoch ein schriftlicher Antrag ratsam.
Anzugeben ist ab wann die Arbeitszeit auf wie viel Stunden herabgesetzt
werden soll und wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage
in der Woche verteilen soll. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen
den Teilzeitwunsch erörtern und sich einigen.
Einwendungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann einwenden, dass dringende betriebliche Gründe
dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Solche Gründe sind insbesondere
dann gegeben, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation,
den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
oder unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber
verursacht. Dies sind jedoch nur Beispiele. Konkrete Fälle,
die von der Rechtsprechung anerkannt sind, lassen sich noch nicht
benennen, da das Gesetz neu ist und keinen Vorgänger hatte.
Reaktion des Arbeitgebers
Bei Zustimmung des Arbeitgebers oder Einigung beider Seiten tritt
die Regelung zum entsprechenden Termin in Kraft.
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat
vor Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit schriftlich
mitgeteilt werden.
Bei Untätigkeit des Arbeitgebers oder verspätetem Widerspruch
des Arbeitgebers tritt die Teilzeitregelung wie vom Arbeitnehmer
gewünscht in Kraft.
Hat der Arbeitgeber rechtzeitig vor Fristablauf die Teilzeitbeschäftigung
generell oder zumindest die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
auf die Wochentage abgelehnt, darf der Arbeitnehmer nicht durch
eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit die Durchführung
der Teilzeit erzwingen. Der Arbeitnehmer müsste dann von seinem
Klagerecht beim Arbeitsgericht Gebrauch machen.
Weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann frühestens nach
Ablauf von 2 Jahren verlangt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung
der Arbeitszeit besteht nicht. Bei der Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes hat der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch
auf bevorzugte Berücksichtigung.
Kündigungs- und Diskriminierungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung
eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis
oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Ein Teilzeitbeschäftigter
darf wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.
Teilzeit während der Elternzeit (BErzGG)
Personenkreis und Umfang
Die schon vor dem 01.01.2001 gültige Regelung über die
Teilzeitbeschäftigung während der "Elternzeit"
(früher "Erziehungsurlaub" bezeichnet), wurde von
19 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden erweitert. Beide Elternteile
können den Antrag stellen, auch wenn sie die Elternzeit gemeinsam
in Anspruch nehmen.
Ausnahmen
Keinen Anspruch haben
- Arbeitnehmer in Betrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern und
- Arbeitnehmer, die noch nicht 6 Monate beschäftigt sind.
Antrag
Der Antrag muss dem Arbeitgeber 8 Wochen vorher gestellt werden.
Die Zustimmung kann nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen
Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Antrag und Ablehnung
müssen schriftlich erfolgen.
Abweichend von der Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
kommt es nicht zur automatischen Änderung, wenn der Arbeitgeber
nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt. Es besteht auch kein Anspruch
auf die Bestimmung der Verteilung der Arbeitszeit. Während
der Gesamtdauer der Elternzeit kann nur zweimal eine Verringerung
der Arbeitszeit verlangt werden.
Altersteilzeit
Die Besonderheiten der Altersteilzeit werden hier nicht behandelt.
Es wird jedoch auf den untenstehenden Tipp der Woche
hingewiesen.
Befristung von Arbeitsverträgen
Gesetzesänderung
Die Befristung von Arbeitsverträgen war für die Zeit vor
dem 01.01.2001 im Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG)
geregelt. Die Neuregelung sieht wesentliche Änderungen vor,
weshalb die neue Rechtslage ab 01.01.2001 unbedingt berücksichtigt
werden muss.
Arten
Unterschieden wird die Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund)
und die Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund).
Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund)
Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich nur mit einem Sachgrund
eine Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann. Eine
Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass die Befristung für
eine Höchstdauer von 2 Jahren erfolgt und innerhalb der genannten
Gesamtdauer von 2 Jahren nach der ersten Befristung maximal drei
Verlängerungen erfolgen sowie eine Neueinstellung vorliegt.
Abweichend von der früheren gesetzlichen Regelung darf zu keiner
Zeit vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Vor dem
01.01.2001 lag eine Neueinstellung auch dann vor, wenn zwischen
dem früheren und dem neuen Arbeitsverhältnis beim selben
Arbeitgeber mindestens 4 Monate Unterbrechung lagen. Diese Regelung
gilt nicht mehr.
Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund)
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich
eines sachlichen Grundes, es sei die oben genannten eingeschränkten
Voraussetzungen für eine Zeitbefristung liegen vor.
Als Sachgründe sind im Gesetz genannt:
- vorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. Saisonarbeit)
- Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium (Übergang
in eine Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung)
- Vertretung eines Arbeitnehmers (z. B. wegen Krankheit, Beurlaubung,
Einberufung zum Wehrdienst, Abordnung ins Ausland etc.)
- Eigenart der Arbeitsleistung (Sonderfall für Rundfunkmitarbeiter,
Künstler etc.)
- Befristung zur Erprobung (Probezeit)
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers (besonderer Ausnahmefall
für Einzelfälle, z. B. Zwischenbeschäftigung
zwischen Wehrdienst und Studium)
- Vergütung aus befristeten öffentlichen Haushaltmitteln
(Sonderbefristungsrecht des Öffentlichen Dienstes)
- Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Weitere Gründe sind zwar nicht ausgeschlossen, werden aber
in der Rechtsprechung sehr restriktiv geprüft. Anerkannte Fälle
waren bisher u. a. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und
Strukturanpassungsmaßnahmen nach SGB III (SAM).
Schriftformerfordernis
Befristete Verträge müssen bereits seit 01.05.2000 wegen
des neu geregelten § 623 BGB schriftlich gefasst werden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vorgesehenen
Zeit bzw. bei einer Zweckbefristung auch nach Zweckerreichung. Eine
ordentliche (fristgemäße) Kündigung ist nur zulässig,
wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung
aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn die im Gesetz vorgesehenen
und von der Rechtsprechung anerkannten Gründe vorliegen.
Wird das Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Zeitpunkt
fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.
War das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet, ist der
Arbeitsvertrag nicht unwirksam, sondern es liegt von vornherein
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitnehmer muss
die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von 3 Wochen nach dem
vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht
durch Klage geltend machen.
Ausnahmen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern,
die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist ohne weitere Voraussetzung
möglich.
Tipp der Woche
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat aktuell
eine Broschüre "Altersteilzeit ab 55" mit Stand Januar
2001 herausgegeben und stellt hierzu ein Berechnungsprogramm auf
CD-ROM kostenlos zur Verfügung (Bestellmöglichkeiten siehe
Kontaktadressen).
Autor: Falk Zirnstein
Kontaktadressen:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Referat Information,
Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53105 Bonn , Telefon: 0180
- 5 15 15 10 (0,24 DM/Min.), Fax: 0180 - 5 15 15 11 (0,24 DM/Min).
Schreibtelefon/ Fax für Gehörlose und Hörgeschädigte:
0800 - 1 11 00 05
email: info@bma.bund.de
Bundeserziehungsgeldgesetz: Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Taubenstraße 42/43 und Glinkastraße
18 24, 10117 Berlin, Telefon 030 - 20 65 5-0, Fax 030 - 20
65 5-11 45
email: info@bmfsfj.bund.de
Teilzeitbefristungsgesetz
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