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 Arbeitnehmerhaftung

 Arbeitnehmerhaftung -  Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber

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Computerviren haben die Produktionsanlage des Arbeitgebers stillgelegt, der LKW-Fahrer hat am Ende eines langen Arbeitstages beim links abbiegen den Gegenverkehr zu spät wahrgenommen, der Baggerfahrer legt die Stromversorgung einer Stadt lahm - Schadensfälle, die sicher nicht beabsichtigt sind, aber immense Kosten verursachen. Selbst das Vielfache eines Monatslohnes würde die Schadenssumme nicht abdecken. Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall Schadenersatz leisten?


Das Haftungsmodell

Nach langem Ringen in der Rechtsprechung gilt nunmehr Folgendes:
- keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit
- Anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
- in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können.

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, also wenn der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte. Ein Augenblicksversagen stellt noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Vorsatz ist das gewollte Herbeiführen eines Schadens.

Alle zwischen beiden Extremen liegenden Pflichtwidrigkeiten werden von dem Rechtsbegriff der mittleren Fahrlässigkeit erfasst. Hier wird ein Haftungsanteil des Arbeitnehmers am Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt.

Beachtliche Umstände sind:
- die Versicherbarkeit durch Abschluss einer Versicherung des Arbeitgebers
- die Höhe des Verdienstes
- das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers
- die sozialen Verhältnisse und
- die sonstigen Umstände des Einzelfalls.

Mitverschulden des Arbeitgebers führt zur Minderung der Schadenersatzbeträge. Eine summenmäßige Begrenzung ist weder gesetzlich vorgesehen, noch bisher von der Rechtsprechung anerkannt. Dem Arbeitgeber obliegt es in einem etwaigen Gerichtsverfahren den Schaden dem Grunde und der Höhe nach schlüssig darzulegen und zu beweisen.

Jeder in der Rechtsprechung entschiedene Fall ist ein Einzelfall und insofern nur bedingt für Vergleiche heranziehbar.

 

Urteile

Grobe Fahrlässigkeit
- Fahren im alkoholisierten Zustand (BAG Urteil v. 23.01.1997 - 8 AZR 893/95)
- Unfallverursachung durch Handy-Telefonat während der Fahrt (BAG 12.11.98, 8 AZR 221/97 ,NJW 1999, 966)
- Überfahren einer Ampel, die Rotlicht zeigt (BGH 8.7.92; NJW 92,2418)

 

Haftungsbegrenzung

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, weshalb die anteilige Haftung des Arbeitnehmers auf die übliche Selbstbeteiligung in der Regel begrenzt ist. (BAG 24.11.87; DB 88, 1606)

Autor: Falk Zirnstein


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