Arbeitnehmerhaftung - Schadenersatz gegenüber
dem Arbeitgeber
Computerviren haben die Produktionsanlage des Arbeitgebers stillgelegt,
der LKW-Fahrer hat am Ende eines langen Arbeitstages beim links
abbiegen den Gegenverkehr zu spät wahrgenommen, der Baggerfahrer
legt die Stromversorgung einer Stadt lahm - Schadensfälle,
die sicher nicht beabsichtigt sind, aber immense Kosten verursachen.
Selbst das Vielfache eines Monatslohnes würde die Schadenssumme
nicht abdecken. Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall Schadenersatz
leisten?
Das Haftungsmodell
Nach langem Ringen in der Rechtsprechung gilt nunmehr Folgendes:
- keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit
- Anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
- in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz
Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige
und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem
Arbeitnehmer unterlaufen können.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende
und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, also
wenn der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen
hat, die jedem eingeleuchtet hätte. Ein Augenblicksversagen
stellt noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Vorsatz ist das
gewollte Herbeiführen eines Schadens.
Alle zwischen beiden Extremen liegenden Pflichtwidrigkeiten werden
von dem Rechtsbegriff der mittleren Fahrlässigkeit erfasst.
Hier wird ein Haftungsanteil des Arbeitnehmers am Schaden unter
Berücksichtigung aller Umstände bestimmt.
Beachtliche Umstände sind:
- die Versicherbarkeit durch Abschluss einer Versicherung des Arbeitgebers
- die Höhe des Verdienstes
- das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers
- die sozialen Verhältnisse und
- die sonstigen Umstände des Einzelfalls.
Mitverschulden des Arbeitgebers führt zur Minderung der Schadenersatzbeträge.
Eine summenmäßige Begrenzung ist weder gesetzlich vorgesehen,
noch bisher von der Rechtsprechung anerkannt. Dem Arbeitgeber obliegt
es in einem etwaigen Gerichtsverfahren den Schaden dem Grunde und
der Höhe nach schlüssig darzulegen und zu beweisen.
Jeder in der Rechtsprechung entschiedene Fall ist ein Einzelfall
und insofern nur bedingt für Vergleiche heranziehbar.
Urteile
Grobe Fahrlässigkeit
- Fahren im alkoholisierten Zustand (BAG Urteil v. 23.01.1997 -
8 AZR 893/95)
- Unfallverursachung durch Handy-Telefonat während der Fahrt
(BAG 12.11.98, 8 AZR 221/97 ,NJW 1999, 966)
- Überfahren einer Ampel, die Rotlicht zeigt (BGH 8.7.92; NJW
92,2418)
Haftungsbegrenzung
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist dem Arbeitgeber
regelmäßig zumutbar, weshalb die anteilige Haftung des
Arbeitnehmers auf die übliche Selbstbeteiligung in der Regel
begrenzt ist. (BAG 24.11.87; DB 88, 1606)
Autor: Falk Zirnstein
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