Weisungen des Arbeitsgebers zum Verhalten im Betrieb
Über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses
müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
einigen (u. a. Arbeitsort, Arbeit, Vergütung, Urlaub etc.).
Einseitig kann der Arbeitgeber die Arbeitspflicht durch Weisungen
näher ausgestalten, insbesondere hinsichtlich der Zeit, des
Ortes sowie Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit. Ein
nicht unwichtiger Bereich des Weisungsrechtes (auch Direktionsrecht
genannt) sind Anweisungen des Arbeitgebers über Verhaltensregelungen
zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen
Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Unterschieden wird zwischen Anordnungen, die sich auf das Verhalten
bei der Erbringung der Arbeitsleistung beziehen (Arbeits-oder Leistungsverhalten)
bzw. Anordnungen zum Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer
im Betrieb (Ordnungsverhalten).
Anordnungen zum Arbeits- und Leistungsverhalten
Der Arbeitgeber kann insbesondere Anordnungen treffen zum Ablauf
der Arbeitshandhabungen, der Benutzung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen
und Hilfsmitteln, der Art und Weise der Durchführung einzelner
Arbeiten einschließlich des Inhalts, der Zeitdauer für
die Erbringung von Arbeiten einschließlich der Bestimmung
von Zeitnormen und weitere Festlegungen zum Arbeitsablauf.
Anordnungen zum Ordnungsverhalten
Hier kann der Arbeitgeber insbesondere Anweisungen erteilen über
Rauchverbote, Alkoholverbot, Kleiderordnung und Bekleidungsvorschriften,
Benutzungsvorschriften hinsichtlich der Behandlung von Firmeneigentum
und Firmeneinrichtungen einschließlich Firmenparkplatz, Torkontrollen,
Benutzung von Werksausweisen, das Hören von Radio, die Benutzung
von Internet, private Telefonate, die Art und Weise der Namensnennung
im Geschäftsverkehr (z. B. des Vornamens zusätzlich zum
Nachnamen) und eine Vielzahl anderer Ordnungsregeln zur Sicherung
eines geordneten Zusammenwirkens und Zusammenlebens der Arbeitnehmer.
Grenzen des Weisungsrechts
Sittenwidrige Weisungen muß der Arbeitnehmer nicht befolgen.
Ansonsten findet die Ausübung des Weisungsrechts durch den
Arbeitgeber seine Schranken in der Abwägung der Interessen
des Arbeitnehmers einerseits und den betrieblichen Interessen andererseits,
das heißt im billigen Ermessen nach § 315 BGB. Im Übrigen
ist das Weisungsrecht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.
Einzelfälle
Kleiderordnung/ Bekleidungsvorschriften
Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der als Verkaufssachbearbeiter
in einem Möbelhaus der gehobenen Kategorie tätig ist,
untersagen, in Gegenwart von Kunden mit Jeans und Turnschuhen aufzutreten
und ihn anweisen, Sakko und Krawatte zu tragen (LAG Hamm 22.10.1991).
Der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen seine Verpflichtung,
sein Äußeres den Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses
anzupassen, wenn er das Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers
in kurzen Hosen betritt, um seine Betriebsratstätigkeit auszuüben
(BAG 6 AZR 220/94 vom 28.07.1994).
Das Tragen einer einheitlichen vom Arbeitgeber (Einzelhandelskette)
kostenlos zur Verfügung gestellten Dienstkleidung, welche einem
bestimmten Marketingkonzept entspricht, aber nicht Sicherheitserfordernissen
gerecht werden muss, kann ein(e) Arbeitnehmer(in) in der Regel nur
ablehnen, wenn er (sie) in seinem (ihrem) Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird. Das kann bei einer Einschränkung
der körperlichen Bewegungsfreiheit oder auch bei einer ausgesprochen
ungünstigen Optik der Fall sein (BAG 1 AZR 260/92 vom O 1.12.1992).
Namensnennung
Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch
ihre Vornamen anzugeben, ist zulässig (BAG 1 ABR 97/98 vom
08.06.1999).
Tipp der Woche: Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums
Es wurde kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands gegründet,
um das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger
in den östlichen Bundesländern schnell und umfassend zu
befriedigen. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung hat sich heute zu einer festen Service-Größe
der Bundesregierung für ganz Deutschland entwickelt.
Nach dem Fall der Mauer und mit dem Einigungsvertrag galt das Arbeits-
und Sozialrecht auch für die Bürgerinnen und Bürger
aus der ehemaligen DDR. So viele Paragrafen, so viele Fragen waren
zu beantworten. Da aber die Kontaktmöglichkeiten per Telefon
von Ost nach West wenn überhaupt dann nur mit großen
Schwierigkeiten zu realisieren waren, entschloss sich das Bundesarbeitsministerium,
in Rostock 1991 ein Bürgertelefon aufzubauen, das mit Rat vom
ersten Tag seiner Gründung an zur Seite stand.
Seitdem wurde nahezu 1.000.000 mal das Bürgertelefon von Ratsuchenden
angerufen. Dabei haben sich die Schwerpunkte der Fragen immer wieder
verschoben. Heute sind es Themen wie Rente, Teilzeit, Vermögensbildung,
Arbeitslosenhilfe und Integration von behinderten Menschen, die
auf der aktuellen Tagesordnung stehen. Aber auch allgemeine Fragen
beispielweise nach Publikationen oder Ansprechpartner im politischen
Raum versucht das Bürgertelefon zu beantworten. So wurde eine
Institution, die in der Not geboren war, eine ständige Einrichtung
für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.
Selbstverständlich ist das Bürgertelefon für jeden
Anrufer kostenlos. Hier kann man - wenn gewünscht auch anonym
- seine ganz persönlichen Sorgen loswerden oder um Hilfe bitten
bei Fragen zum weiten Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik. Über
insgesamt sechs Telefonnummern sind die Ansprechpartner von montags
bis donnerstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu erreichen:
0800 - 15 15 15-0 Rente
0800 - 15 15 15-2 Jobs für schwerbehinderte Menschen
0800 - 15 15 15-3 Teilzeit / 630-Mark-Jobs
0800 - 15 15 15-4 Arbeitslosenhilfe, Einstellungshilfen
0800 - 15 15 15-5 Haushaltsscheckverfahren
0800 - 15 15 15-6 Vermögensbildung
Für gehörlose oder hörgeschädigte Bürgerinnen
und Bürger gibt es die gesonderte Schreibtelefonnummer: 0800
- 11 10 00-5.
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