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 Arbeitgeber

 Weisungen des Arbeitsgebers zum Verhalten im Betrieb

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Über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einigen (u. a. Arbeitsort, Arbeit, Vergütung, Urlaub etc.).

Einseitig kann der Arbeitgeber die Arbeitspflicht durch Weisungen näher ausgestalten, insbesondere hinsichtlich der Zeit, des Ortes sowie Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit. Ein nicht unwichtiger Bereich des Weisungsrechtes (auch Direktionsrecht genannt) sind Anweisungen des Arbeitgebers über Verhaltensregelungen zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Unterschieden wird zwischen Anordnungen, die sich auf das Verhalten bei der Erbringung der Arbeitsleistung beziehen (Arbeits-oder Leistungsverhalten) bzw. Anordnungen zum Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb (Ordnungsverhalten).


Anordnungen zum Arbeits- und Leistungsverhalten

Der Arbeitgeber kann insbesondere Anordnungen treffen zum Ablauf der Arbeitshandhabungen, der Benutzung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen und Hilfsmitteln, der Art und Weise der Durchführung einzelner Arbeiten einschließlich des Inhalts, der Zeitdauer für die Erbringung von Arbeiten einschließlich der Bestimmung von Zeitnormen und weitere Festlegungen zum Arbeitsablauf.


Anordnungen zum Ordnungsverhalten

Hier kann der Arbeitgeber insbesondere Anweisungen erteilen über Rauchverbote, Alkoholverbot, Kleiderordnung und Bekleidungsvorschriften, Benutzungsvorschriften hinsichtlich der Behandlung von Firmeneigentum und Firmeneinrichtungen einschließlich Firmenparkplatz, Torkontrollen, Benutzung von Werksausweisen, das Hören von Radio, die Benutzung von Internet, private Telefonate, die Art und Weise der Namensnennung im Geschäftsverkehr (z. B. des Vornamens zusätzlich zum Nachnamen) und eine Vielzahl anderer Ordnungsregeln zur Sicherung eines geordneten Zusammenwirkens und Zusammenlebens der Arbeitnehmer.


Grenzen des Weisungsrechts

Sittenwidrige Weisungen muß der Arbeitnehmer nicht befolgen. Ansonsten findet die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber seine Schranken in der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und den betrieblichen Interessen andererseits, das heißt im billigen Ermessen nach § 315 BGB. Im Übrigen ist das Weisungsrecht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.


Einzelfälle

Kleiderordnung/ Bekleidungsvorschriften

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der als Verkaufssachbearbeiter in einem Möbelhaus der gehobenen Kategorie tätig ist, untersagen, in Gegenwart von Kunden mit Jeans und Turnschuhen aufzutreten und ihn anweisen, Sakko und Krawatte zu tragen (LAG Hamm 22.10.1991).

Der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen seine Verpflichtung, sein Äußeres den Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses anzupassen, wenn er das Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers in kurzen Hosen betritt, um seine Betriebsratstätigkeit auszuüben (BAG 6 AZR 220/94 vom 28.07.1994).

Das Tragen einer einheitlichen vom Arbeitgeber (Einzelhandelskette) kostenlos zur Verfügung gestellten Dienstkleidung, welche einem bestimmten Marketingkonzept entspricht, aber nicht Sicherheitserfordernissen gerecht werden muss, kann ein(e) Arbeitnehmer(in) in der Regel nur ablehnen, wenn er (sie) in seinem (ihrem) Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das kann bei einer Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit oder auch bei einer ausgesprochen ungünstigen Optik der Fall sein (BAG 1 AZR 260/92 vom O 1.12.1992).

 

Namensnennung

Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, ist zulässig (BAG 1 ABR 97/98 vom 08.06.1999).

 

Tipp der Woche: Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums

Es wurde kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands gegründet, um das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger in den östlichen Bundesländern schnell und umfassend zu befriedigen. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung hat sich heute zu einer festen Service-Größe der Bundesregierung für ganz Deutschland entwickelt.

Nach dem Fall der Mauer und mit dem Einigungsvertrag galt das Arbeits- und Sozialrecht auch für die Bürgerinnen und Bürger aus der ehemaligen DDR. So viele Paragrafen, so viele Fragen waren zu beantworten. Da aber die Kontaktmöglichkeiten per Telefon von Ost nach West wenn überhaupt dann nur mit großen Schwierigkeiten zu realisieren waren, entschloss sich das Bundesarbeitsministerium, in Rostock 1991 ein Bürgertelefon aufzubauen, das mit Rat vom ersten Tag seiner Gründung an zur Seite stand.

Seitdem wurde nahezu 1.000.000 mal das Bürgertelefon von Ratsuchenden angerufen. Dabei haben sich die Schwerpunkte der Fragen immer wieder verschoben. Heute sind es Themen wie Rente, Teilzeit, Vermögensbildung, Arbeitslosenhilfe und Integration von behinderten Menschen, die auf der aktuellen Tagesordnung stehen. Aber auch allgemeine Fragen beispielweise nach Publikationen oder Ansprechpartner im politischen Raum versucht das Bürgertelefon zu beantworten. So wurde eine Institution, die in der Not geboren war, eine ständige Einrichtung für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.

Selbstverständlich ist das Bürgertelefon für jeden Anrufer kostenlos. Hier kann man - wenn gewünscht auch anonym - seine ganz persönlichen Sorgen loswerden oder um Hilfe bitten bei Fragen zum weiten Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik. Über insgesamt sechs Telefonnummern sind die Ansprechpartner von montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu erreichen:

0800 - 15 15 15-0 Rente
0800 - 15 15 15-2 Jobs für schwerbehinderte Menschen
0800 - 15 15 15-3 Teilzeit / 630-Mark-Jobs
0800 - 15 15 15-4 Arbeitslosenhilfe, Einstellungshilfen
0800 - 15 15 15-5 Haushaltsscheckverfahren
0800 - 15 15 15-6 Vermögensbildung

 

Für gehörlose oder hörgeschädigte Bürgerinnen und Bürger gibt es die gesonderte Schreibtelefonnummer: 0800 - 11 10 00-5.

 

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